Was passiert bei Nicht-Einhaltung?

Nicht-Einhaltung im Arbeitnehmerschutz: Wie Behörden reagieren – und was Sie jetzt konkret tun sollten. ⚠️

Worum geht’s?

Wer gesetzliche Pflichten des österreichischen Arbeitnehmerschutzes missachtet, muss mit behördlichen Maßnahmen rechnen: von Mängelbehebung mit Frist über sofortige Stilllegungen einzelner Tätigkeiten bis zu Verwaltungsstrafen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, können zusätzlich strafrechtliche Ermittlungen folgen.

Was fordert die Behörde?

  • Festgestellte Mängel beheben: Die Arbeitsinspektion kann die Behebung konkreter Mängel mit Frist auftragen und Nachweise verlangen (Arbeitsinspektionsgesetz 1993).
  • Sofortmaßnahmen bei ernster Gefahr: Bei erheblicher, unmittelbarer Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die Verwendung von Arbeitsmitteln oder die Durchführung bestimmter Arbeiten vorläufig untersagt werden (Arbeitsinspektionsgesetz 1993).
  • Verwaltungsstrafverfahren: Verstöße gegen Pflichten des ArbeitnehmerInnenschutzes sind Verwaltungsübertretungen. Zuständig für Strafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) auf Anzeige der Arbeitsinspektion (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG § 130).
  • Nach Unfall: Meldepflicht gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger; bei Verletzten oder Todesfällen sind regelmäßig Polizei/Staatsanwaltschaft involviert (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG § 363; Strafgesetzbuch, StGB § 88 und § 80).

Was passiert bei Nicht-Einhaltung – konkret

1) Bei einer Kontrolle
– Mängel werden protokolliert; Sie erhalten Aufträge mit Fristen zur Abstellung.
– Sie legen fristgerecht Nachweise vor (z.B. Prüfprotokolle, Schulungsnachweise).
– Wenn Mängel nicht behoben werden: Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (ASchG § 130). 📄

2) Bei ernster Gefahr
– Unverzügliche behördliche Maßnahmen sind möglich: Untersagung der Verwendung einzelner Maschinen, Stilllegung bestimmter Tätigkeiten oder Bereiche bis zur Gefahrenbeseitigung (Arbeitsinspektionsgesetz 1993).

3) Nach einem Arbeitsunfall
– Unfallmeldung an den Unfallversicherungsträger (ASVG § 363).
– Prüfung, ob Sicherheitsvorschriften verletzt wurden. Bei Verdacht auf strafbare Handlung: Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung (StGB § 88, § 80).

Was brauche ich konkret?

Halten Sie folgende Punkte belastbar bereit; das reduziert Stillstände, erleichtert die Nachweisführung und senkt das Sanktionsrisiko:
– Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation mit aktueller Gefahrenbeurteilung und Maßnahmenfestlegung.
– Nachweise über Unterweisungen (Inhalte, Datum, Teilnehmer, Sprache/Verständlichkeit).
– Prüf- und Instandhaltungsnachweise für Arbeitsmittel (inkl. wiederkehrender Prüfungen nach den einschlägigen Verordnungen).
– Dokumentierte Betriebsanweisungen und Zugangsregelungen für gefährliche Tätigkeiten/Arbeitsstoffe.
– Nachweise geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Auswahl, Bereitstellung, Benutzung).
– Organisatorische Regelungen: Zuständigkeiten, Vertretungen, Freigaben für Arbeiten mit erhöhtem Risiko.
– Reaktionsplan für Kontrollen und Unfälle (Meldewege, Erstmaßnahmen, externe Kontakte). ✅

Nachweise/Dokumentation – was die Behörde typischerweise sehen will

  • Konkrete Mängelbehebung: Fotos vor/nach, Protokolle, Bescheinigungen der Prüfstellen.
  • Schulungen/Unterweisungen: Agenda, Materialien, Teilnahmebestätigungen, Sprachkonzept.
  • Prüfberichte: Datierte Prüf- und Instandhaltungsprotokolle, Prüfstellenqualifikation.
  • Wirksamkeitskontrolle: Kurznotiz, wie Maßnahmen die Gefahr tatsächlich reduzieren.
  • Schriftliche Antwort auf behördliche Aufträge: Bezug auf alle Punkte, Fristwahrung, Ansprechperson.

Praxis: So reagieren Sie richtig

  • Priorisieren: Gefahren mit hohem Risiko zuerst abstellen; im Zweifel temporär außer Betrieb nehmen.
  • Belegbar handeln: Maßnahmen sofort dokumentieren; Beweise geordnet bereitstellen.
  • Fristen managen: Realistische Umsetzungspläne mit Zwischenständen; bei Hindernissen rechtzeitig schriftlich informieren.
  • Zuständigkeiten klären: Eine verantwortliche Person koordiniert intern und mit der Behörde. 🗂️

Mögliche Folgen bei Nicht-Einhaltung – auf einen Blick

  • Behördliche Aufträge mit Fristen und Nachweispflicht (Arbeitsinspektionsgesetz 1993).
  • Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Pflichten (ASchG § 130; Bestrafung durch Bezirksverwaltungsbehörde).
  • Vorläufige Untersagungen/Stilllegungen bei unmittelbarer Gefahr (Arbeitsinspektionsgesetz 1993).
  • Nach Unfall: Unfallmeldepflicht (ASVG § 363), strafrechtliche Ermittlungen bei Verdacht auf fahrlässige Delikte (StGB § 88, § 80).

Quellen
– ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) – Strafbestimmungen (§ 130). Stand: laufend konsolidiert (RIS, BGBl. Nr. 450/1994).
– Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) – Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion. Stand: laufend konsolidiert (RIS, BGBl. Nr. 27/1993).
– Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) – Meldung von Arbeitsunfällen (§ 363). Stand: laufend konsolidiert (RIS, BGBl. Nr. 189/1955).
– Strafgesetzbuch (StGB) – Fahrlässige Tötung (§ 80), Fahrlässige Körperverletzung (§ 88). Stand: laufend konsolidiert (RIS, BGBl. Nr. 60/1974).

Konkreten Fall, offenen Punkt oder Bescheid? Wir prüfen, priorisieren Maßnahmen und erstellen die behördensichere Nachweisführung. Kontakt aufnehmen – und gerne Rückfragen stellen.

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