Unterweisungen sind ein zentrales Sicherheitsinstrument – sie schützen Menschen, sichern Abläufe und sind gesetzlich klar verankert. Entscheidend ist die richtige Frequenz: Was ist Pflicht, was ist sinnvoll darüber hinaus? 🗓️🛡️
Gesetzlicher Mindeststandard: Wie oft?
Nach Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)) § 14 müssen Unterweisungen
– vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen,
– bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätzen erfolgen,
– erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt werden (ASchG § 14 Abs. 3).
– Gesetzlich festgelegt Mindestabstände in speziellen Verordnungen. Z.B. 1 x jährlich: VEXAT § 6, PSA-V § 7 usw.
Wichtig:
– Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden, tätigkeitsbezogen sein und in verständlicher Form (inklusive Sprache) erfolgen (ASchG § 14 Abs. 1 & 4).
– Inhalte richten sich nach den konkreten Gefährdungen des Arbeitsplatzes und den festgelegten Schutzmaßnahmen.
Anlässe für zusätzliche Unterweisungen (über das Minimum hinaus)
Zusätzlich zur wiederkehrenden Unterweisung bewähren sich – aus technischer Sicht und gemäß behördlichen/versicherungstechnischen Empfehlungen – weitere Anlässe:
– Nach längerer Abwesenheit oder Arbeitsplatzwechsel (Auffrischung der tätigkeitsbezogenen Schutzmaßnahmen)
– Nach Ereignissen, Beinaheunfällen oder festgestellten Abweichungen (Lernen aus Vorfällen)
– Bei saisonalen Gefahrenänderungen (z.B. Hitze, Winterdienst, Bauphasenwechsel)
– Bei erhöhtem Risiko oder geringer Routine (z.B. neue Teams, Leiharbeitskräfte, Nachtschichten)
Diese Anlässe ergänzen die gesetzliche Pflicht und erhöhen die Wirksamkeit der Unterweisungen.
Organisation: so wird es sicher und effizient
- Jahresplanung: Legen Sie den fixen Jahresunterweisungstermin fest und reservieren Sie Kapazitäten für anlassbezogene Einheiten.
- Zielgruppen- und Tätigkeitsbezug: Inhalte konkret auf Arbeitsplätze, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zuschneiden. Keine „Gießkanne“.
- Verständlichkeit: Sprache, Beispiele und Medien an die Belegschaft anpassen. Praxisnähe vor Theorie.
- Führung einbinden: Vorgesetzte verantworten die Umsetzung im Team; Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner beraten.
- Wirksamkeitskontrolle: Verständnis prüfen (Kurzfragen, Praxisdemonstration). Nur bestätigte Wirksamkeit schafft Sicherheit.
Durchführung und Nachweis in der Praxis
Rechtlich vorgegeben sind Zeitpunkt, Anlass und Inhalte (siehe oben). In der Praxis ist ein Nachweis sinnvoll und wird branchenweit etabliert genutzt:
– Dokumentieren Sie Datum, Inhalte, beteiligte Personengruppen, Unterweisende sowie die Art der Wirksamkeitsprüfung.
– Bewahren Sie Unterlagen geordnet auf und verknüpfen Sie sie mit der Arbeitsplatzevaluierung.
– Aktualisieren Sie Unterlagen bei Änderungen (Arbeitsmittel, Stoffe, Verfahren).
Hinweis: Für bestimmte Tätigkeiten können zusätzlich gesonderte Ausbildungen oder Befähigungsnachweise erforderlich sein (z.B. Kran-, Hubstapler-, Hebebühnenbedienung). Diese ersetzen die gesetzlich geforderte jährliche Unterweisung nicht, sondern ergänzen sie gemäß Herstellerangaben und Stand der Technik.
Praxis-Tipps für mehr Wirkung ✅
- Micro-Unterweisungen: Kurz und häufig in den Arbeitsalltag integrieren (Schichtanlauf, Toolbox-Talk).
- Visualisieren: Piktogramme, Fotos aus dem eigenen Betrieb, kurze Videos.
- „Vor Ort“-Prinzip: Unterweisen dort, wo gearbeitet wird – mit realen Arbeitsmitteln.
- Lücken schließen: Ergebnisse aus Begehungen, Audits und der Evaluierung gezielt in die Inhalte aufnehmen.
- Feedback sammeln: Was hat geholfen? Wo gibt es Verständnislücken? Inhalte iterativ verbessern.
Quellen
– ASchG § 14 – Information und Unterweisung der Arbeitnehmer, Stand 2024, ris.bka.gv.at
– Arbeitsinspektion: Unterweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Stand 2024, arbeitsinspektion.gv.at
– AUVA: Unterweisung im Betrieb – praxisnahe Hinweise für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Stand 2023, auva.at
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