🦺 § 82b GewO – Eigenüberprüfung richtig vorbereiten
§ 82b Gewerbeordnung – Eigenüberprüfung richtig vorbereiten
Die Eigenüberprüfung nach § 82b Gewerbeordnung ist kein „Papierakt“, sondern ein zentrales Instrument, um Gefahren früh zu erkennen, Haftungsrisiken zu reduzieren und den laufenden Betrieb sicher zu halten. Wer sie gut vorbereitet, spart Zeit, Nerven und vermeidet unangenehme Überraschungen – etwa bei einem Arbeitsunfall oder einer Kontrolle durch die Behörde.
Im Fokus stehen Bescheide und Bescheidauflagen, aber auch alle Arbeitsmittel, Arbeitsstätten, Sicherheitseinrichtungen und relevanten Gefährdungsquellen in Ihrem Betrieb. Gerade Sicherheitsfachkräfte, Führungskräfte und Mitglieder der Betriebsleitung haben hier eine Schlüsselrolle.
1. Ziel und Anwendungsbereich von § 82b Gewerbeordnung
§ 82b Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, ihre Betriebsanlage wiederkehrend in ihrer Gesamtheit zu überprüfen. Kernpunkte:
- Ist der Betrieb noch entsprechend der Betriebsanlagengenehmigung errichtet und betrieben?
- Sind sicherheits- und gesundheitsrelevante Vorschriften eingehalten (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Explosionsschutz)?
- Wurden Änderungen der Anlage korrekt genehmigt und dokumentiert?
Die Eigenüberprüfung ersetzt keine Einzelfristen aus anderen Vorschriften (zum Beispiel wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln nach AM-VO). Sie ergänzt diese und betrachtet die Anlage im Zusammenhang.
2. Gute Vorbereitung: Struktur statt Aktionismus
Eine saubere Vorbereitung sorgt dafür, dass die Überprüfung effizient und rechtssicher abläuft. Hilfreich ist eine klare Struktur in drei Schritten:
- Grundlagen und rechtlichen Rahmen klären
- Anlagendaten und sicherheitsrelevante Dokumente zusammentragen
- Zuständigkeiten, Zeitplan und Ablauf festlegen
3. Schritt 1 – Rechts- und Anlagenstand klären
3.1 Genehmigungsbasis und Auflagen
Zentrale Frage: „WAS ist genehmigt – und unter WELCHEN Bedingungen?“
Sammeln Sie:
- Genehmigungsbescheide der Betriebsanlage samt Plänen
- Nachträge und Ergänzungsbescheide (zum Beispiel bei Anlagenerweiterungen)
- Auflagen und Bedingungen, die für Sicherheit und Gesundheit relevant sind
- Dokumentierte Änderungen an der Anlage (Umbauten, neue Maschinen, Medienwechsel, neue Arbeitsverfahren)
Prüfen Sie vorab intern:
- Entsprechen die tatsächlich vorhandenen Anlagenteile den genehmigten Plänen?
- Wurden bauliche oder technische Änderungen vorgenommen, die noch nicht genehmigt sind?
- Sind alle Auflagen nachvollziehbar umgesetzt (zum Beispiel Brandschutzauflagen, Lüftungsauflagen, Lagerbeschränkungen)?
Diese Vorprüfung ermöglicht, kritische Punkte vor der eigentlichen Eigenüberprüfung zu identifizieren und gegebenenfalls nachzubessern.
3.2 Relevante Rechtsvorschriften und Normen
Neben der Gewerbeordnung sind je nach Betrieb insbesondere folgende Regelwerke bedeutsam:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Arbeitsstättenverordnung (AStV)
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
- Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
- Elektrotechnikverordnung 2020 (inklusive Verweise auf ÖVE/ÖNORM-Regelwerke)
- Brandschutzrecht (zum Beispiel landesrechtliche Bau- und Feuerpolizei-Vorschriften)
Ergänzend:
– Stand der Technik (zum Beispiel ÖNORM EN 60204-1 für die elektrische Ausrüstung von Maschinen, ÖNORM EN 12100 für Risikobeurteilung von Maschinen)
– Herstelleranleitungen von Maschinen und Anlagen
Für die Vorbereitung genügt es meist, eine „Rechts- und Normenlandkarte“ anzulegen:
Welche Bereiche der Anlage sind von welchen Vorschriften erfasst? Wer ist intern dafür verantwortlich?
4. Schritt 2 – Unterlagen und Nachweise systematisch sammeln
Ein häufiger Stolperstein bei § 82b GewO sind fehlende oder verstreute Dokumente. Eine gut strukturierte Dokumentensammlung erleichtert die Überprüfung enorm und ist im Ernstfall (Unfall, Brand, Behörde) Gold wert.
4.1 Wichtige Dokumentengruppen
Nachfolgende Übersicht kann als Checkliste genutzt werden:
| Bereich | Typische Unterlagen für die Vorbereitung |
|———————————|————————————————————————–|
| Genehmigung & Behörden | Genehmigungsbescheide, Auflagenlisten, Schriftwechsel mit Behörden |
| Anlagendokumentation | Übersichtspläne, Flucht- und Rettungspläne, Brandabschnitte, Medienpläne |
| Arbeitsmittel & Maschinen | Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Prüfbücher, Änderungsdokumentation |
| Prüfungen nach Spezialvorschriften | Prüfberichte nach AM-VO, Elektrotechnikvorschriften, Druckgeräte, Hebezeuge |
| Explosionsschutz | Explosionsschutzdokument, Zoneneinteilung, Erdungs- und Potentialausgleichskonzepte |
| Gefahrstoffe & Lagerung | Sicherheitsdatenblätter, Lagerkonzepte, Kennzeichnungen, Stoffverzeichnisse |
| Organisation & Personal | Evaluierungen nach ASchG, Unterweisungsnachweise, Notfall- und Alarmpläne, Brandschutzordnung |
| Wartung & Instandhaltung | Wartungspläne, Wartungsprotokolle, Meldesystem für Mängel, Instandhaltungsberichte |
Ziel ist nicht, jedes Blatt „perfekt“ zu haben, sondern Transparenz:
– Was liegt aktuell vor?
– Wo gibt es Lücken, die vor der Eigenüberprüfung geschlossen werden sollten?
5. Schritt 3 – Zuständigkeiten, Qualifikation und Ablauf planen
5.1 Wer führt die Eigenüberprüfung durch?
§ 82b GewO verlangt, dass die Eigenüberprüfung durch fachkundige Personen erfolgt. Das können sein:
- Interne Fachkundige (zum Beispiel Sicherheitsfachkraft, Betriebsingenieurin, technische Leitung)
- Externe Sachverständige oder befugte Fachfirmen in Ergänzung zur internen Kompetenz
Wesentlich ist, dass alle sicherheits- und gesundheitsrelevanten Bereiche abgedeckt werden. In vielen Betrieben ist ein kleines Kernteam sinnvoll:
- Verantwortliche Person aus der Betriebsleitung
- Sicherheitsfachkraft
- Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner (je nach Themengebiet)
- Verantwortliche für Instandhaltung, Produktion, Lager, Brandschutz, Elektrotechnik
Klare Rollenverteilung vorab:
- Wer koordiniert die gesamte Eigenüberprüfung?
- Wer prüft welche Anlagenteile oder Themenfelder?
- Wer dokumentiert?
- Wer ist für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig?
5.2 Einbindung von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin
Nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 82 ASchG) sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen beziehungsweise Arbeitsmediziner bei der Planung von Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes einzubeziehen.
Die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO bietet eine ideale Gelegenheit, diese Fachkompetenz aktiv zu nutzen:
- Identifikation von Gefahren und Fehlentwicklungen
- Bewertung von Mängeln im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Unterstützung bei der Priorisierung von Maßnahmen
6. Technische und organisatorische Schwerpunkte der Eigenüberprüfung
Bereits in der Vorbereitung sollte definiert werden, welche technischen und organisatorischen Schwerpunkte gesetzt werden. Typische Schwerpunkte:
6.1 Technische Schwerpunkte
- Maschinen- und Anlagensicherheit (Schutzeinrichtungen, Not-Halt, Verriegelungen, Schutzabstände)
- Elektrische Sicherheit (Schutzmaßnahmen, Kennzeichnungen, Prüfzustand)
- Brand- und Explosionsschutz (Brandabschnitte, Brandmelde- oder Löschanlagen, Ex-Bereiche, Entlüftung)
- Lagereinrichtungen und innerbetrieblicher Verkehr (Regale, Staplerverkehr, Verkehrswege, Kennzeichnungen)
- Medienversorgung (Druckluft, Gas, Wasser, Dampf, chemische Medien)
- Lüftung und Raumklima, insbesondere in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen
6.2 Organisatorische Schwerpunkte
- Zuständigkeiten für Betriebssicherheit (Wer ist wofür verantwortlich?)
- Arbeitsanweisungen und Betriebsanleitungen (Verfügbarkeit, Verständlichkeit, Aktualität)
- Unterweisungen und Schulungen (Nachweise, Inhalte im Abgleich mit den tatsächlichen Gefährdungen)
- Notfallorganisation (Alarmierung, Evakuierungswege, Ersthelferinnen und Ersthelfer, Löschhilfen)
- Kommunikationswege für Mängelmeldungen und Störungen
Diese Schwerpunkte sollten in einem Ablaufplan oder Leitfaden zur Eigenüberprüfung festgehalten werden. So wird der Rundgang bzw. die systematische Prüfung strukturierter und nachvollziehbarer.
7. Dokumentation, Mängelliste und Maßnahmenplanung
Ein zentrales Ergebnis der Eigenüberprüfung ist nicht nur das Protokoll selbst, sondern vor allem eine strukturierte Mängel- und Maßnahmenliste.
Empfehlenswerte Inhalte:
- Beschreibung des Mangels (inklusive Ort, Anlagenteil, Arbeitsbereich)
- Gefährdungseinschätzung (zum Beispiel: Auswirkung auf Sicherheit und Gesundheit, mögliches Schadensausmaß)
- Rechts- oder Normbezug (sofern klar zuordenbar)
- Priorität der Maßnahme (zum Beispiel kurzfristig, mittelfristig, langfristig)
- Verantwortliche Person für die Umsetzung
- Zieltermin und tatsächliches Umsetzungsdatum
Wichtig:
Die Verantwortung für die Beseitigung von Mängeln liegt bei der Geschäftsführung beziehungsweise beim Betriebsinhaber. Die Eigenüberprüfung ist damit ein Instrument der Betriebsleitung – nicht der Fachkraft allein.
8. Praxis-Tipps für eine wirksame Eigenüberprüfung
-
Frühzeitig planen
Eigenüberprüfung rechtzeitig einplanen, damit Vorbereitungen, Dokumentensammlung und eventuelle Vormaßnahmen entspannt möglich sind. -
Mit „Pilotbereich“ starten
Für große Anlagen kann es sinnvoll sein, zuerst einen Teilbereich beispielhaft detailliert zu prüfen. Das hilft, Vorgehen und Checklisten zu schärfen. -
Checklisten nutzen – aber nicht blind
Eigene Checklisten oder Vorlagen (zum Beispiel von AUVA oder Kammern) sind hilfreich, ersetzen aber nicht das Denken vor Ort. Ergänzen Sie betriebsspezifische Punkte. -
Mitarbeitende einbeziehen
Beteiligung von Beschäftigten und Fachpersonal aus den Bereichen bringt wertvolle Informationen aus der Praxis (Fehlfunktionen, Beinahe-Unfälle, bekannte „Tricks“ im Umgang mit Anlagen). -
Mängel ernst nehmen und priorisieren
Nicht alle Mängel können gleichzeitig behoben werden – wohl aber klar priorisiert. Besonders bei Gefährdungen mit hohem Verletzungs- oder Schadenspotenzial sind sofortige Maßnahmen notwendig (z.B. technische Sicherung, Nutzungsbeschränkung, organisatorische Zwischenlösung). -
Ergebnisse intern kommunizieren
Die Ergebnisse der Eigenüberprüfung sollten in geeigneter Form an Führungskräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und betroffene Mitarbeitende kommuniziert werden. So entstehen Bewusstsein, Akzeptanz und Mitverantwortung.
9. § 82b GewO als Chance für systematische Sicherheit
Professionell vorbereitet wird die Eigenüberprüfung nach § 82b GewO zu einem wirksamen Steuerungsinstrument:
- Sie verbindet genehmigungsrechtliche Anforderungen mit praktischer Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
- Sie schafft Transparenz über den tatsächlichen Zustand der Betriebsanlage.
- Sie liefert eine fundierte Basis für Investitionsentscheidungen, Instandhaltungsplanung und Verbesserungsprojekte.
Wer Eigenüberprüfungen strategisch nutzt, stärkt nicht nur die Rechtssicherheit, sondern vor allem den Schutz der Menschen im Betrieb. 💡
Ausgewählte Quellen (Stand 2024)
– Gewerbeordnung 1994, insbesondere § 82b – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), ris.bka.gv.at
– ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) – RIS, ris.bka.gv.at
– Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und Arbeitsstättenverordnung (AStV) – RIS, ris.bka.gv.at
– AUVA: Leitfäden und Informationen zur betrieblichen Prävention – auva.at
Wenn Sie möchten, kann ich auf Basis Ihres konkreten Betriebs (Branche, Anlagentyp, Mitarbeiterzahl) eine angepasste Checkliste oder Struktur für die nächste § 82b-Eigenüberprüfung erstellen. Stellen Sie dazu einfach Ihre Fragen oder schildern Sie kurz Ihre Ausgangssituation.
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