💡 Verschlossene Notausgänge – echte Gefahr
Verschlossene Notausgänge sind kein „Kavaliersdelikt“, sondern ein echtes Lebensrisiko – und in Österreich fast immer ein klarer Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). In vielen Betrieben passiert es trotzdem: Türen versperrt, zugestellt oder mit Kette gesichert – „nur kurz“ oder „aus Sicherheitsgründen“. Im Ernstfall kosten solche „Provisorien“ wertvolle Sekunden oder Minuten.
Ausgangslage: Warum verschlossene Notausgänge so gefährlich sind
Typische Situationen in Produktionsbetrieben:
- Notausgangstüren werden versperrt, weil:
- Diebstahl verhindert werden soll.
- Kundinnen und Kunden oder betriebsfremde Personen abgehalten werden sollen.
- Zugluft, Lärm oder Staub reduziert werden sollen.
- Fluchtwege sind formal vorhanden, aber:
- Türen sind verriegelt oder mit Schlüssel gesperrt.
- Türdrücker sind abmontiert.
- Paletten, Gitterboxen oder Maschinen stehen im Fluchtweg.
- Rolltore sind geschlossen und nur mit Schlüsselschalter oder Fernbedienung zu öffnen.
Rechtlich ist die Lage in Österreich klar: Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel (kein Schlüssel, keine Karte, kein Werkzeug) zu öffnen sein. Versperren ist unzulässig, auch „nur während der Schicht“ oder „ausnahmsweise“.
PraxisCheck: 4 Schritte, um verschlossene Notausgänge abzustellen
1. Bestand erfassen: Alle Notausgänge und Fluchtwege prüfen
Gehen Sie die Produktionsbereiche konsequent ab – idealerweise gemeinsam mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter Person.
- Flucht- und Rettungspläne heranziehen: Alle eingezeichneten Notausgänge identifizieren.
- Vor Ort kontrollieren:
- Ist der Notausgang baulich erkennbar (Türe, Tor)?
- Ist die Tür von innen ohne Schlüssel zu öffnen?
- Sind Tür und Bereich davor und dahinter frei zugänglich (mindestens Fluchtwegbreite)?
- Sind Kennzeichnung und Beleuchtung vorhanden und funktionsfähig?
- Dokumentation:
- Fotos von Problemstellen.
- Zuordnung zu Halle, Linie, Bereichsleiterin oder Bereichsleiter.
- Festhalten, ob betriebliche „Sonderlösungen“ existieren (Ketten, Zusatzriegel, Sicherheitsstangen, Blockierungen).
Ziel: Vollständige Liste aller betroffenen Notausgänge – inklusive der faktisch blockierten oder abgeschalteten.
2. Rechtliche Mindestanforderungen klären und betriebliche Lösungen daran ausrichten
Relevante Kernaussagen aus AStV und ASchG (verkürzt, für die Praxis):
- Fluchtwege und Notausgänge:
- Müssen in ausreichender Zahl und Breite vorhanden sein.
- Dürfen nicht verstellt sein.
- Müssen jederzeit sofort benützbar sein.
- Türeigenschaften:
- Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen (> 15 Personen die darauf angewiesen sein könnten), wenn damit gerechnet werden muss, dass sich bei Gefahr mehrere Personen davor ansammeln.
- Notausgänge dürfen nicht so verschlossen sein, dass Personen im Gefahrenfall eingeschlossen sind.
- Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers:
- Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat Vorrang vor betrieblichen Interessen wie Diebstahlprävention.
Konsequenz für die Praxis:
Ein Notausgang, der im Alltag abgeschlossen ist und nur von befugten Personen mit Schlüssel geöffnet werden kann, erfüllt diese Vorgaben nicht.
3. Praktische Maßnahmen im Betrieb umsetzen
Auf Basis der Bestandsaufnahme und der gesetzlichen Mindestanforderungen müssen konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Typische, praxistaugliche Ansätze:
- Verriegelungen ersetzen:
- Montage von Paniktürverschlüssen nach Norm ÖNORM EN 1125 (Stangengriff) oder Antipanikdrückern nach ÖNORM EN 179, sofern geeignet.
- Entfernen von zusätzlichen Riegeln, Ketten, Querriegeln, die nicht selbsttätig und ohne Schlüssel zu öffnen sind.
- Organisation vs. Diebstahlschutz sauber trennen:
- Personen-Notausgänge mit Panikbeschlag ausrüsten und offen halten.
- Separaten Waren- oder Lkw-Ausgang mit Zutrittskontrolle für die Logistik nutzen.
- Videoüberwachung oder andere organisatorische Maßnahmen für Diebstahlschutz einsetzen – niemals das Versperren von Fluchtwegen als „Diebstahlmaßnahme“ verwenden.
- Fluchtwegführung anpassen:
- Wo baulich möglich: Zusätzliche Notausgänge schaffen, wenn bisherige Türen aus Sicherheitsgründen nicht als dauerhafte Personenfluchtwege genutzt werden sollen.
- Bestehende Fluchtwege freiräumen und Markierungen (Bodenmarkierung, Schilder) setzen.
- Technik und Wartung:
- Fluchtwegbeleuchtung prüfen (Ausfall, beschlagene Leuchten, beschädigte Schilder).
- Türen auf Funktion testen: öffnet die Tür leicht, ohne Hängen, ohne Kraftaufwand?
- Bei kraftbetätigten Türen und Toren (zum Beispiel Rolltoren): Sicherstellen, dass sie im Notfall manuell schnell und ohne besondere Kenntnisse geöffnet werden können oder dass alternative personentaugliche Notausgänge vorhanden sind.
Wichtig: Lösungen immer zuerst an den gesetzlichen Mindeststandard anpassen – danach kann der Diebstahlsschutz geplant werden, nicht umgekehrt.
4. Verhalten im Alltag absichern: Regeln, Unterweisung, Kontrolle
Selbst die beste technische Lösung bringt wenig, wenn im Alltag wieder „zugebaut“ oder „zusperrt“ wird.
- Klare Betriebsanweisungen:
- Schriftliche Vorgaben: „Diese Türen sind Notausgänge und dürfen niemals versperrt oder zugestellt werden.“
- Verantwortlichkeiten festlegen: Bereichsleitung trägt Verantwortung für „freie Fluchtwege“ am Schichtende.
- Unterweisung:
- Schulung der Führungskräfte in Produktion und Logistik: Rechtliche Pflicht, persönliche Verantwortung, reale Unfallbeispiele.
- Kurze, wiederholte Sicherheitsgespräche im Team: „Was ist bei uns ein Notausgang? Was ist tabu?“
- Regelmäßige Begehungen:
- In Begehungsprotokollen eigener Punkt „Fluchtwege / Notausgänge“ mit klarer Bewertung (in Ordnung / nicht in Ordnung).
- Auffälligkeiten mit Frist zur Beseitigung, Verantwortlicher Person und Nachkontrolle versehen.
- Reaktion bei Verstößen:
- Dokumentierte Maßnahmen bei wiederholtem Verstellen oder Versperren von Fluchtwegen (zum Beispiel schriftliche Ermahnung, klärendes Gespräch).
- Damit signalisieren: Das Thema ist Chefsache – kein Bagatellthema.
Typische Fehler aus der Praxis
-
„Nur während der Nachtschicht versperrt“
Gesetzliche Vorgaben gelten rund um die Uhr. Es darf keine Zeitfenster geben, in denen Notausgänge objektiv nicht benutzbar sind. -
„Nur mit Schlüssel von der Schichtleitung zu öffnen“
Im Ernstfall muss jede Person den Notausgang ohne Schlüssel und ohne besondere Kenntnisse nutzen können. Wenn jemand zuerst die Schichtleitung suchen muss, ist das ein Mangel. -
„Rolltor als Fluchtweg deklariert, aber im Normalbetrieb geschlossen“
Ein geschlossenes Rolltor ohne leicht bedienbare Notöffnung ist kein tauglicher Notausgang für Personen. Es braucht entweder ein integriertes Fluchttor (Personentür) oder zusätzliche Fluchtwege. -
„Paletten nur kurz im Fluchtweg abgestellt“
Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden. Zeitliche Ausnahmen sind rechtlich nicht vorgesehen. In der Praxis passiert der Ernstfall oft genau während solcher „kurzen“ Zwischenlagerungen. -
„Tür zwar frei, aber unauffindbar“
Fehlende oder schlechte Kennzeichnung (keine Schilder, zugeklebt, überstrichen) führt im Stressfall dazu, dass Notausgänge nicht gefunden werden.
Kompakte Checkliste: Notausgänge in der Produktion
| Prüffrage | Ja | Nein | Bemerkung |
|———-|—-|——|———–|
| Sind alle Notausgänge laut Fluchtplan vor Ort auffindbar und baulich vorhanden? | ☐ | ☐ | |
| Lassen sich die Türen von innen jederzeit ohne Schlüssel öffnen? | ☐ | ☐ | |
| Gibt es zusätzliche Riegel, Ketten oder Sperren, die die Tür im Alltag verschlossen halten? | ☐ | ☐ | |
| Sind die Fluchtwege im Bereich von mindestens 1,2 m (oder laut AStV für die Personenzahl erforderlich) frei von Paletten, Behältern und Maschinen? | ☐ | ☐ | |
| Sind Türen in Fluchtrichtung leicht zu öffnen (keine enorme Kraft, kein „Klemmen“)? | ☐ | ☐ | |
| Ist die Kennzeichnung der Notausgänge gut sichtbar und unbeschädigt (Piktogramme, Fluchtwegschilder)? | ☐ | ☐ | |
| Funktioniert die Sicherheitsbeleuchtung entlang der Fluchtwege (bei vorhandenen Anlagen)? | ☐ | ☐ | |
| Gibt es schriftliche Regelungen zu Fluchtwegen und Notausgängen, die allen bekannt sind? | ☐ | ☐ | |
| Werden Fluchtwege und Notausgänge im Rahmen von Begehungen systematisch kontrolliert und dokumentiert? | ☐ | ☐ | |
Mindestens ein „Nein“ bei einer sicherheitskritischen Frage (Öffnen ohne Schlüssel, Versperren, Verstellen) bedeutet umgehenden Handlungsbedarf. 🔍
Fazit für Produktions- und Betriebsleitung
- Verschlossene oder blockierte Notausgänge sind ein akutes Sicherheitsrisiko und in Österreich rechtlich nicht zulässig.
- Die Verantwortung liegt klar bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und bei der Betriebs- und Produktionsleitung.
- Mit einer systematischen Bestandsaufnahme, passenden baulichen Anpassungen (zum Beispiel Paniktürverschlüsse), klaren Regeln und konsequenter Kontrolle lässt sich das Problem dauerhaft in den Griff bekommen – ohne auf Diebstahlschutz verzichten zu müssen.
Nutzen Sie die nächste Sicherheitsbegehung, um das Thema „Notausgänge“ gezielt zu prüfen – am besten noch diese Woche.
Ausgewählte Quellen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), insbesondere §§ 3, 21, RIS, aktuelle Fassung (Stand: 2025).
- Arbeitsstättenverordnung (AStV), insbesondere §§ 19 (Fluchtwege), 20 (Notausgänge), BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung (Stand: 2025).
- ÖNORM EN 1125:2008 – Notausgangsverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange – Anforderungen und Prüfverfahren.
- ÖNORM EN 179:2008 – Notausgangsverschlüsse für Türen in Fluchtwegen, die nicht der Nutzung durch die Öffentlichkeit unterliegen.
Wenn Sie konkrete Situationen aus Ihrem Betrieb durchspielen oder bestehende „Sonderlösungen“ auf Rechtskonformität und Praxistauglichkeit prüfen möchten, schildern Sie mir Ihren Fall – gern auch mit anonymisierten Beispielen oder Fotos – und ich gebe Ihnen dazu eine gezielte, praxisnahe Einschätzung.
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