Was kontrolliert das Arbeitsinspektorat?

🏛️ Was kontrolliert das Arbeitsinspektorat?

Das Arbeitsinspektorat prüft in Betrieben, ob der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht einhält. Im Fokus stehen dabei Sicherheit, Gesundheit und Würde der Beschäftigten – und ob die betrieblichen Abläufe und Unterlagen dem Gesetz entsprechen. Grundlage ist vor allem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazugehörigen Verordnungen, dazu kommen arbeitszeitrechtliche Vorschriften.

1. Rechtsgrundlagen und Rolle des Arbeitsinspektorats

Das Arbeitsinspektorat ist eine Aufsichtsbehörde des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Seine Aufgaben und Befugnisse sind insbesondere in folgenden Vorschriften geregelt:

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Arbeitsruhegesetz (ARG)
  • einschlägige Verordnungen, z.B. Arbeitsstättenverordnung (AStV), Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), Grenzwerteverordnung (GKV 2026), Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Wichtig: Das Arbeitsinspektorat berät und überwacht. Es ersetzt nicht die Verantwortung der Betriebsleitung. Es kann bei Verstößen Anordnungen erlassen und Verwaltungsstrafverfahren anregen.

2. Organisatorischer Arbeitnehmerschutz

Sicherheitsorganisation im Betrieb

Typische Prüfpunkte:

  • Bestellung und Einbindung der Sicherheitsfachkraft gemäß ASchG § 73
  • Bestellung und Einbindung des Arbeitsmediziners gemäß ASchG § 79
  • Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (ab der gesetzlich festgelegten Arbeitnehmerzahl) gemäß ASchG § 10
  • Nachweis der Präventionszeiten (Dokumentation der Einsatzzeiten von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner) nach ASchG § 82a
  • Funktionierende Arbeitsschutzausschüsse gemäß ASchG § 88, falls gesetzlich erforderlich

Das Arbeitsinspektorat kontrolliert, ob die vorgeschriebenen Präventionsstrukturen vorhanden, ausreichend und tatsächlich tätig sind – nicht nur „am Papier“.

Beteiligung der Arbeitnehmer

Geprüft wird, ob Arbeitnehmervertretung und Sicherheitsvertrauenspersonen einbezogen werden:

  • Information und Anhörung des Betriebsrates zu Fragen des Arbeitnehmerschutzes (ASchG § 88, § 92 Arbeitsverfassungsgesetz)
  • Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Begehungen, Evaluierungen und Unterweisungen (ASchG § 11)

3. Evaluierung der Gefahren und Dokumentation

Gefahrenevaluierung und Dokumentation

Zentraler Dreh- und Angelpunkt ist die gesetzlich verpflichtende Evaluierung der Gefahren:

  • Durchführung einer systematischen Gefahrenevaluierung gemäß ASchG § 4 und § 5
  • Schriftliche Dokumentation („Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente“) nach ASchG § 5 Abs. 4
  • Aktualität der Evaluierung bei Änderungen von Arbeitsmitteln, Verfahren, Arbeitsstoffen, Arbeitsorganisation oder Arbeitsstätte
  • Ableitung konkreter Maßnahmen aus der Evaluierung (technische, organisatorische, personenbezogene Maßnahmen)

Das Arbeitsinspektorat prüft, ob die Evaluierung den gesamten Betrieb abdeckt, ob sie nachvollziehbar ist und ob die dokumentierten Maßnahmen umgesetzt wurden.

Besondere Gefährdungen

Je nach Branche und Tätigkeit wird kontrolliert, ob spezifische Gefährdungen korrekt berücksichtigt sind, etwa:

  • Lärm, Vibration, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe
  • Brand- und Explosionsgefahren (z.B. Explosionsschutzdokument, sofern relevant, nach ASchG § 4, VEXAT)
  • manuelle Handhabung von Lasten
  • psychische Belastungen gemäß ASchG § 4 (seit der Novelle 2013 ausdrücklich zu evaluieren)

4. Arbeitsstätten, Fluchtwege und Brandschutz

Arbeitsstätten und Arbeitsräume

Das Arbeitsinspektorat vergleicht die Gegebenheiten mit der Arbeitsstättenverordnung (AStV):

  • Raumabmessungen, Luftraum, Beleuchtung, Belüftung
  • Temperaturverhältnisse in Arbeitsräumen
  • Boden-, Wand- und Deckenbeschaffenheit (Rutschhemmung, Stolperstellen, Sauberkeit)
  • sanitäre Einrichtungen: Toiletten, Waschgelegenheiten, Umkleideräume, Pausenräume
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen und Kennzeichnung nach ASchG und AStV

Flucht- und Rettungswege, Brandbekämpfung

Kontrolliert werden unter anderem:

  • Anzahl, Breite und Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge (AStV und arbeitsrechtliche Vorgaben)
  • Freihalten der Fluchtwege und Notausgänge (keine Lagerung, keine Blockaden)
  • Vorhandensein und Lage von Feuerlöschern und Brandmeldeeinrichtungen
  • Pläne, Beschilderung und organisatorische Regelungen für Notfälle (Evakuierung, Alarmierung)
  • Unterweisung der Beschäftigten im Verhalten im Brandfall (ASchG § 14)

Die baurechtliche und feuerpolizeiliche Verantwortung liegt zusätzlich bei den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden; das Arbeitsinspektorat prüft die Aspekte, die in den Arbeitnehmerschutz fallen.

5. Arbeitsmittel, Maschinen und Prüfungen

Auswahl, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung über die Eignung und Verwendung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind z.B. Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Anlagen. Das Arbeitsinspektorat prüft insbesondere:

  • Eignung der Arbeitsmittel für die jeweilige Verwendung (AM-VO § 3)
  • Gefahrenminimierung durch technische Schutzmaßnahmen (Schutzeinrichtungen, Verkleidungen, Sicherheitsschalter)
  • Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen in verständlicher Sprache zugänglich
  • Kennzeichnung und Konformität (zum Beispiel CE-Kennzeichnung bei Maschinen gemäß Maschinenprodukteverordnung und Maschinenrecht)
  • Durchführung und Dokumentation wiederkehrender Prüfungen von Arbeitsmitteln, für die das Gesetz oder die Verordnung vorgeschriebene Prüffristen enthält (AM-VO §§ 8–10)
  • Qualifikation der Prüfer, sofern gefordert (z.B. befugte Fachkräfte oder Ziviltechniker)

Die Behörde achtet darauf, dass gesetzlich fix vorgegebene Prüfintervalle eingehalten werden. Herstellerangaben können darüber hinausgehende Prüfungen begründen, ersetzen aber keine gesetzlich normierten Pflichten.

Hebezeuge, Druckbehälter, elektrische Anlagen

Je nach Betrieb werden z.B. folgende Punkte kontrolliert:

  • Kran- und Hebezeuge (Sichtprüfung, Lastaufnahmemittel, Überlastsicherung, Prüfprotokolle)
  • Druckbehälter und Druckanlagen, soweit arbeitsrechtliche Vorgaben gelten und keine ausschließlich gewerberechtliche Zuständigkeit besteht
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter arbeitnehmerschutzrechtlichem Blickwinkel (Schutz gegen elektrischen Schlag, Kennzeichnung, Prüfaufzeichnungen nach arbeitsschutzrechtlich relevanten Bestimmungen)

6. Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und Grenzwerte

Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Das Arbeitsinspektorat prüft, ob der Umgang mit Gefahrstoffen den arbeitnehmerschutzrechtlichen Regelungen entspricht, insbesondere:

  • Gefahrenevaluierung mit Berücksichtigung der verwendeten Stoffe (ASchG § 4, GKV)
  • Sicherheitsdatenblätter verfügbar und aktuell
  • Kennzeichnung von Behältern und Leitungen
  • sichere Lagerung (z.B. Trennung unverträglicher Stoffe, Auffangwannen, Belüftung)
  • technische Schutzmaßnahmen (Absaugungen, geschlossene Systeme)
  • persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt und geeignet (ASchG § 69, PSA-Vorschriften gem. PSA-V)
  • Unterweisungen speziell zum Umgang mit den gefährlichen Stoffen

Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte gesetzlich festgelegt sind (Grenzwerteverordnung – GKV), wird geprüft, ob diese eingehalten werden und ob erforderliche Messungen und Dokumentationen vorhanden sind.

Biologische Arbeitsstoffe

In Branchen wie Gesundheitsdienst, Abfallwirtschaft oder Lebensmittelproduktion achtet das Arbeitsinspektorat zusätzlich auf:

  • Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe
  • notwendige Schutzstufen und Hygienemaßnahmen
  • Impfangebote, falls gesetzlich gefordert
  • Dokumentation von Expositionen

7. Persönliche Schutzausrüstung und Unterweisung

Persönliche Schutzausrüstung

Das Arbeitsinspektorat kontrolliert, ob der Arbeitgeber seine Pflichten nach ASchG § 69 und PSA-V erfüllt:

  • Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbrillen, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Atemschutz usw.)
  • Anpassung der Ausrüstung an die Gefährdungen (zum Beispiel richtige Schutzklasse beim Gehörschutz)
  • Instandhaltung, Reinigung und Austausch
  • klare Zuordnung: wann genau ist welche Ausrüstung zu tragen?

Unterweisung der Arbeitnehmer

Ein Kernpunkt jeder Begehung: Unterweisungen gemäß ASchG § 14:

  • Inhalte und Häufigkeit der Unterweisungen über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Notfall
  • Dokumentation der Unterweisungen (Teilnehmerlisten, Inhalte, Datum)
  • Verständlichkeit und Sprachniveau (inklusive Verständigungsmöglichkeiten für nicht deutschsprachige Beschäftigte)

Inspektoren fragen in der Praxis oft direkt Beschäftigte, wie sie zu unterweisen wurden und ob sie die Gefahren und Schutzmaßnahmen kennen. 🧩

8. Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Neben Arbeitnehmerschutz im engeren Sinn prüft das Arbeitsinspektorat auch Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (Arbeitszeitgesetz – AZG, Arbeitsruhegesetz – ARG):

  • tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit (z.B. AZG §§ 9 ff.)
  • Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen (zum Beispiel AZG § 12)
  • wöchentliche Ruhezeit (zum Beispiel Sonntagruhe nach ARG)
  • Einhaltung und Gewährung von Pausen, soweit gesetzlich vorgesehen (zum Beispiel AZG § 11)
  • Überstundenaufzeichnungen und korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen (Pflicht des Arbeitgebers)

Im Rahmen einer Kontrolle werden häufig Arbeitszeitaufzeichnungen, Gleitzeitvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen gesichtet.

9. Besondere Gruppen: Jugendliche, Schwangere, Leiharbeit

Jugendliche Arbeitnehmer

Wenn Jugendliche beschäftigt werden, prüft das Arbeitsinspektorat unter anderem:

  • Einhaltung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) und der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
  • Verbotene Arbeiten und gefährliche Tätigkeiten
  • Arbeits- und Ruhezeiten für Jugendliche
  • Zustimmungspflichten der Erziehungsberechtigten, wenn gesetzlich verlangt

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen

Nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) wird z.B. kontrolliert:

  • Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber und gegebenenfalls an das Arbeitsinspektorat (MSchG § 3)
  • Umsetzung der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (z.B. keine schweren Lasten, keine gefährlichen Stoffe)
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes für Schwangere und stillende Mütter
  • Versetzungen und Freistellungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben

Leiharbeitnehmer und Fremdfirmen

Auch für überlassene Arbeitnehmer und Fremdfirmenmitarbeiter gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes. Kontrolliert wird u.a.:

  • klare Zuständigkeiten zwischen Beschäftigerbetrieb und Überlasser
  • Unterweisung, Schutzausrüstung und Informationsfluss auch für Fremdpersonal
  • Koordination der Sicherheitsmaßnahmen bei mehreren Arbeitgebern am selben Arbeitsplatz (ASchG § 8)

10. Dokumente, die üblicherweise vorgelegt werden

In einer Begehung fordert das Arbeitsinspektorat typischerweise die Einsicht in:

  • Gefahrenevaluierung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (ASchG § 5)
  • Nachweise über Präventionszeiten von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner (ASchG § 82a)
  • Ernennungs- und Bestellschreiben von Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Unterweisungsnachweise (Themen, Datum, Teilnehmer)
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Prüfprotokolle für Arbeitsmittel mit gesetzlich geregelten Prüfpflichten (z.B. Hebezeuge, bestimmte Anlagen nach AM-VO)
  • gegebenenfalls: Explosionsschutzdokument, Gefahrstoffverzeichnis, Messprotokolle zu Grenzwerten

Die Behörde kann weiters Pläne, Betriebsanweisungen, Betriebsvereinbarungen oder technische Unterlagen anfordern, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich ist (ArbIG).

11. Wie läuft eine Kontrolle praktisch ab?

Typischer Ablauf einer Begehung:

  1. Anmeldung oder unangekündigtes Erscheinen
    Beides ist möglich. Ein unangekündigter Besuch ist gem. Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) vorgesehen und üblich.

  2. Eingangsgespräch
    Kurzüberblick über Betrieb, Tätigkeiten, bisherige Feststellungen. Teilnahme: meist Betriebsleitung, Sicherheitsfachkraft, Betriebsrat, Arbeitsmediziner (falls möglich).

  3. Rundgang (Begehung)
    Besichtigung von Arbeitsbereichen, Maschinen und Einrichtungen. Es werden Beschäftigte befragt, Unterweisungs- und Sicherheitsniveau im Alltag bewertet.

  4. Dokumentenprüfung
    Einsicht in Gefahrenevaluierung, Prüfprotokolle, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterweisungen und weitere relevante Unterlagen.

  5. Abschlussgespräch
    Mündliche Darstellung der Feststellungen, Erläuterung von Mängeln, Fristen für Maßnahmen. Häufig werden auch Hinweise zur Verbesserung gegeben. 🙂

  6. Schriftliche Niederschrift / Schreiben
    Je nach Umfang: schriftlicher Bericht oder Anordnung mit Fristen und gegebenenfalls Hinweis auf mögliche Verwaltungsstrafen bei Nichtbefolgung.

12. Typische Mängel, die das Arbeitsinspektorat oft findet

Erfahrungsgemäß treten häufig folgende Beanstandungen auf:

  • fehlende oder unvollständige Gefahrenevaluierung
  • Dokumente vorhanden, aber nicht aktuell (zum Beispiel neue Maschinen nicht erfasst)
  • unzureichende oder nicht dokumentierte Unterweisungen
  • fehlende oder nicht ausreichende Präventionszeiten der Sicherheitsfachkraft und des Arbeitsmediziners
  • blockierte Fluchtwege, unklare Brandorganisation
  • fehlende oder überfällige Prüfungen von Arbeitsmitteln mit gesetzlicher Prüffrist
  • ungeklärte Zuständigkeiten bei Fremdfirmen oder Leasingkräften
  • Verstöße gegen Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorschriften

Wer diese Punkte im Blick hat, reduziert das Risiko von Beanstandungen erheblich.

13. Handlungsempfehlungen für die Betriebsleitung

Für eine sachliche und konstruktive Kontrolle empfiehlt sich:

  • klare Verantwortlichkeiten für Arbeitnehmerschutz und Behördenkontakte festlegen
  • Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner und Betriebsrat frühzeitig einbinden
  • Gefahrenevaluierung und Unterweisungen nicht erst „für die Behörde“ erstellen, sondern laufend pflegen
  • gesetzlich geregelte Prüfungen mit festen Terminen und Zuständigkeiten organisieren
  • Dokumente geordnet bereithalten (digital oder physisch, aber auffindbar)
  • bei Unklarheiten: aktiv Fragen an das Arbeitsinspektorat stellen; die Behörde hat ausdrücklich auch Beratungsauftrag

Das Ziel des Arbeitsinspektorats ist nicht die Lahmlegung des Betriebes, sondern die Durchsetzung der gesetzlichen Mindeststandards zum Schutz der Beschäftigten. Wer die eigenen Prozesse daran ausrichtet, kann Kontrollen gelassener entgegensehen. 🚀


Ausgewählte Quellen

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), konsolidierte Fassung, Stand jeweils aktuell im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at)
  • Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), konsolidierte Fassung, ris.bka.gv.at
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV), konsolidierte Fassung, ris.bka.gv.at
  • Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), konsolidierte Fassung, ris.bka.gv.at

Wenn Sie konkret wissen möchten, worauf das Arbeitsinspektorat in Ihrem Betriebstyp besonders achtet oder welche Unterlagen Sie vor der nächsten Begehung priorisieren sollten, schildern Sie mir kurz Ihre Branche und Betriebsgröße – ich gehe dann Schritt für Schritt mit Ihnen durch, was zu tun ist.

🏛️ #KlartextBehoerde #LemconTech #IngenieurbueroLemmerer #Arbeitsinspektorat #Arbeitnehmerschutz #Betriebsleitung #Sicherheitsfachkraft