§ 82b GewO: Wiederkehrende Überprüfung – was genau ist zu prüfen?
Kurz gesagt: Alle genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen müssen in regelmäßigen Abständen – spätestens alle fünf Jahre – darauf geprüft werden, ob sie noch dem genehmigten Zustand und den gewerberechtlichen Schutzanforderungen entsprechen. Ziel ist der Nachweis: sicher, rechtskonform, keine unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen. ✅
Worum geht’s?
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) verpflichtet Inhaberinnen und Inhaber genehmigter Betriebsanlagen zur periodischen Eigenüberprüfung beziehungsweise zur Beauftragung einer fachkundigen Stelle. Geprüft wird die Übereinstimmung mit:
– dem/den Genehmigungsbescheid(en) inklusive aller Auflagen,
– den allgemeinen Schutzanforderungen der §§ 74 bis 77 GewO (z.B. Schutz von Leben/Gesundheit, Vermeidung unzumutbarer Belästigungen durch Lärm, Geruch, Erschütterungen, Emissionen, Schutz von Eigentum, Brand- und Explosionsschutz).
Die Ergebnisse sind in einem Prüfbefund festzuhalten und im Betrieb bereitzuhalten; die Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) kann diesen jederzeit anfordern. 🔎
Was fordert die Behörde?
- Intervall: Spätestens alle 5 Jahre eine vollständige Überprüfung der gesamten genehmigten Betriebsanlage.
- Umfang: Vergleich Ist-Zustand mit Genehmigungsstand; Einhaltung aller gewerberechtlichen Auflagen und Schutzanforderungen.
- Qualifikation: Durchführung durch fachkundige Person oder befugte Stelle (in der Praxis häufig: Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker, akkreditierte Prüf- bzw. Inspektionsstellen, einschlägig befugte Ingenieurbüros).
- Ergebnis: Schriftlicher Prüfbefund mit festgestellten Mängeln und Fristen zur Behebung; Aufbewahrung im Betrieb und Vorlage auf Verlangen der Behörde.
- Konsequenz bei Abweichungen: Nicht genehmigte, genehmigungspflichtige Änderungen sind nachträglich zu genehmigen; sicherheitsrelevante Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Was ist konkret zu überprüfen?
1) Genehmigungskonformität (Bestand und Auflagen)
– Entspricht die Anlage (Gebäude, Aufstellflächen, Maschinen/Anlagenteile, Medienversorgung) den genehmigten Plänen und Beschreibungen?
– Wurden Änderungen durchgeführt, die eine (Nachtrags-)Genehmigung erfordern?
– Sind alle Auflagen aus allen Bescheiden wirksam umgesetzt (Betriebszeiten, Lärmgrenzen, Erfassung/Abscheidung in Abluft, Abwasser-Vorbehandlung, Stoff- und Mengenbegrenzungen, Messpflichten, Dokumentationsauflagen etc.)?
2) Schutzanforderungen nach §§ 74–77 GewO
– Sicherheit und Gesundheit: keine unzumutbaren Gefährdungen für Personen; wirksame Schutzmaßnahmen bei Brand und Explosion; sichere Führung von Prozessen, Medien und Energien.
– Umgebungsschutz: keine unzumutbaren Belästigungen (Lärm, Geruch, Erschütterungen), eingehaltene Emissionsgrenzen in Luft und Wasser; ordnungsgemäße Lagerung und Handhabung gefährlicher Stoffe; vorbeugender Bodenschutz.
– Sachgüter/Eigentum Dritter: Schutz vor Schäden durch Betriebseinflüsse.
3) Sicherheits- und Brandschutzorganisation
– Funktion und Wartung von Brandmelde-, Alarmierungs-, Rauch- und Wärmeabzugs-, Lösch- und Sicherheitsanlagen (inklusive Prüfnachweise).
– Flucht- und Rettungswege, Notbeleuchtung, Beschilderung, Brandschutzordnung und Brandschutzpläne; Unterweisungen und Übungen.
– Explosionsschutz (sofern relevant): Zoneneinteilung, Zündquellenvermeidung, Explosionsschutzdokument, Eignung und Prüfung von Geräten in Ex-Bereichen.
4) Anlagen- und Arbeitsmittelsicherheit im Zusammenspiel mit Nebenrechtsvorgaben
– Wiederkehrende Prüfungen von Elektroanlagen, Druckgeräten, Hebezeugen etc. vorhanden und mängelfrei; Schnittstelle zu einschlägigen Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes (z.B. Arbeitsmittelprüfungen).
– Medienversorgung (Gas, Dampf, Druckluft, Kälte): Dichtheit, Absperrungen, Sicherheitsarmaturen; Prüf- und Wartungsnachweise.
5) Umweltrelevante Einrichtungen
– Abluftreinigungsanlagen: Funktionsfähigkeit, Messberichte, Filterwechsel.
– Abwasser: Einhaltung wasserrechtlicher/indirekteinleiter-rechtlicher Bescheide, Eigenkontrollen, Wartung von Vorbehandlungsstufen.
– Abfall: Getrennte Erfassung, Lagerung, Nachweise; Umgang mit gefährlichen Abfällen.
6) Dokumentation und Melde-/Messpflichten
– Vollständigkeit und Aktualität der genehmigungs- und auflagenbezogenen Nachweise, Fristenmanagement für periodische Messungen/Prüfungen, Berichtspflichten.
Was brauche ich konkret im Betrieb?
- Alle Genehmigungsunterlagen: aktuelle Bescheide, Pläne, Betriebsbeschreibungen, Auflagenverzeichnisse, Nachtragsbescheide.
- Anlagen- und Stoffverzeichnis: Maschinen/Anlagenteile, Aggregate, Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen; Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblätter.
- Prüfnachweise: Elektro-Befunde, Druckgeräte- und Arbeitsmittelprüfungen, Abgas-/Abluft-/Lärmmessungen, Abwasser-Eigenkontrollen, Prüfprotokolle von Brandmelde-/Lösch- und RWA-Anlagen.
- Explosionsschutzdokument (sofern relevant), Brandschutzordnung und -pläne, Fluchtwegpläne, Schulungs- und Unterweisungsnachweise.
- Wartungs- und Instandhaltungsprotokolle; Kalibrier- oder Funktionsnachweise von Überwachungseinrichtungen.
- Nachweise zur Abfallbewirtschaftung und Lagerung gefährlicher Stoffe (Mengen, Lagerkonzept, Auffangräume, Entsorgungsbelege).
- Ein einfacher Maßnahmen- und Fristenplan zur Behebung festgestellter Mängel.
Nachweise/Dokumentation: Was gehört in den Prüfbefund?
- Deckblatt: Identifikation des Betriebs, Anlagentyp, Standort, Datum, Prüfbeteiligte/Qualifikation.
- Prüfgrundlage: § 82b GewO, genehmigungsrelevante Bescheide und einschlägige Auflagen.
- Feststellungen: Klarer Soll-Ist-Vergleich, einschließlich Auflagenmatrix; fotografische Dokumentation bei Bedarf.
- Mängelliste: Priorisierung nach Sicherheitsrelevanz, Fristen und Verantwortlichkeiten.
- Schlussbewertung: Aussage zur Genehmigungskonformität und zu erforderlichen Nachträgen/Maßnahmen.
- Anlagen: Verzeichnisse, Protokolle, Messberichte, Pläne.
Tipp für die Praxis: Führen Sie eine konsolidierte „Auflagenliste“ je Bescheid mit verantwortlichen Personen, Nachweisen und Fristen. Das reduziert Aufwand bei jeder Folgeprüfung erheblich. 📁
Typische Fallstricke (kurz)
- Nicht dokumentierte Änderungen am Anlagenlayout oder bei Aggregaten.
- Übersehene Auflagen aus älteren Teil- oder Nachtragsbescheiden.
- Abgelaufene Prüfintervalle (Elektro, Druckgeräte, Brandmeldeanlagen).
- Unvollständige Explosionsschutzunterlagen trotz Ex-relevanter Tätigkeiten.
- Fehlende oder veraltete Messberichte (Lärm, Abluft, Abwasser).
Ablauf in 4 Schritten
1) Unterlagen sichten und genehmigten Stand festlegen.
2) Begehung/Prüfung mit Soll-Ist-Abgleich und Stichprobenmessungen/Tests.
3) Mängelliste und Maßnahmenplan mit Fristen erstellen.
4) Umsetzung dokumentieren; Prüfbefund im Betrieb bereithalten und Fristen ins Compliance-System überführen.
Quellen
- Gewerbeordnung 1994 – § 82b Wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen (idgF, Stand 2024), RIS – ris.bka.gv.at
- Wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen nach § 82b GewO (Leitfaden, 2022), Wirtschaftskammer Österreich – wko.at
- Wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO (Informationsseite, 2021), Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 – wien.gv.at
Benötigen Sie eine schlanke, belastbare § 82b-Prüfung oder eine Auflagenmatrix für Ihren Standort? Kontaktieren Sie uns – wir strukturieren Unterlagen, führen die Prüfung durch und begleiten die Mängelbehebung. Rückfragen ausdrücklich willkommen.
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