🦺 AStV und Koordinierung – wann ist ein Planer nötig?
Wer auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber oder Gewerke koordiniert, landet sehr schnell mitten in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) und im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Spätestens wenn sich Fremdfirmen, Lieferanten und eigenes Personal eine Baustelle teilen, stellt sich die Frage: Brauchen wir eine koordinierende Stelle – und wann ist ein Koordinator oder sogar ein Planungskoordinator im Sinn der Bauarbeitenkoordinationsverordnung (BauKG) verpflichtend?
Dieser Beitrag gibt eine praxisorientierte Einordnung und zeigt, wie Sie Ihr Baustellen- und Umbaugeschehen so organisieren, dass Sicherheit, Gesundheit und Rechtskonformität zusammenpassen. 🔍
Ausgangslage: Überlappende Tätigkeiten, geteilte Verantwortung
Sobald mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auf einer Baustelle tätig sind, entstehen typische Risiken:
- gleichzeitige Arbeiten in enger Nähe (z.B. Elektro, HKLS, Trockenbau),
- gegenseitige Gefährdung durch Baustellenlogistik (Kräne, Stapler, Hebebühnen),
- Arbeiten in bestehenden Betriebsanlagen mit laufender Produktion,
- Schnittstellen zwischen Baumaßnahmen und bestehenden Arbeitsplätzen nach AStV.
Rechtlich greifen hier insbesondere:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), z.B. § 3, § 4, § 7, § 8, § 9,
- Verordnung über Arbeitsstätten (AStV), z.B. zu Verkehrswegen, Beleuchtung, Notausgängen,
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG),
- Bauarbeitenkoordinationsverordnung (BauKG-VO).
Die Koordinierungspflicht besteht immer – unabhängig davon, ob ein „BauKG-Planer“ bestellt ist. Die Frage ist daher nicht, ob koordiniert werden muss, sondern wie und durch wen.
AStV und ASchG: Organisatorische Koordination ist Pflicht
Die Arbeitsstättenverordnung regelt insbesondere die sicherheits- und gesundheitsrelevellen Anforderungen an Arbeitsräume, Verkehrswege, Fluchtwege, Beleuchtung, Klima, Brand- und Explosionsschutz in Arbeitsstätten. Viele Bau-, Umbau- und Instandhaltungsarbeiten betreffen genau diese Bereiche – oft bei laufendem Betrieb.
Nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 3 und § 4 ist der Arbeitgeber verpflichtet:
- Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (Evaluierung),
- geeignete Maßnahmen festzulegen und umzusetzen,
- die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu koordinieren (§ 8 ASchG),
- betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu unterweisen (§ 14 ASchG).
Koordinierungspflicht nach ASchG § 8 bedeutet insbesondere:
- Abstimmung der Gefahrenbeurteilungen beteiligter Unternehmen,
- Sicherstellung, dass Schutzmaßnahmen zusammenpassen,
- klare Festlegung, wer für welche Bereiche und Schnittstellen zuständig ist,
- Informationsweitergabe an alle Betroffenen (inklusive Fremdfirmen).
Die AStV verstärkt diese Anforderungen, indem sie konkrete Mindeststandards für Arbeitsstätten und temporär veränderte Bereiche vorgibt (zum Beispiel Absicherung von Öffnungen, Beleuchtung, Verkehrswege, Notausgänge). Wenn Baumaßnahmen die Einhaltung dieser Vorgaben beeinflussen, ist eine koordinierende Organisation zwingend notwendig – auch wenn formal kein BauKG-Koordinator bestellt werden muss.
Wann ist ein Planungskoordinator nach BauKG verpflichtend?
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz unterscheidet:
- Planungskoordinator (für die Projektierungsphase),
- Baustellenkoordinator (für die Ausführungsphase).
Ein Planungskoordinator ist nach BauKG erforderlich, wenn:
- Mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
und - bestimmte Schwellenwerte hinsichtlich Umfang oder Dauer der Bauarbeiten überschritten werden.
Aus dem BauKG ergeben sich vor allem zwei relevante Kriterien:
- Vorankündigungspflicht an die Arbeitsinspektion (BauKG § 6):
Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn - die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
-
der Arbeitsumfang 500 Personentage überschreitet.
-
Sobald die Vorankündigungspflicht greift und mindestens zwei Arbeitgeber tätig sind, ist im Regelfall auch ein Koordinator im Sinn des BauKG erforderlich (Planungskoordinator und/oder Baustellenkoordinator).
Details ergeben sich aus BauKG § 3, § 4 und der BauKG-Verordnung.
Wesentliche Aufgaben des Planungskoordinators (verkürzt):
- Einbindung des Sicherheit- und Gesundheitsschutzes in die Planung,
- Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan), wenn erforderlich,
- Koordination sicherheitsrelevanter Planungsentscheidungen,
- Vorbereitung der Unterlage für spätere Arbeiten (z.B. Wartung, Instandhaltung).
Typische Auslöser in der Praxis
- Neubauten oder größere Zu- und Umbauten mit mehreren Gewerken über mehrere Monate,
- Generalsanierungen oder großvolumige Instandsetzungen im Bestand,
- Produktionsverlagerungen mit baulichen Anpassungen bei laufendem Betrieb und mehreren Firmen.
Sobald dieses Niveau erreicht wird, sollten Sie die Frage „BauKG-relevante Baustelle, Planungskoordinator nötig?“ systematisch prüfen – idealerweise frühzeitig in der Projektphase.
Graubereich: Kein formeller BauKG-Planer – aber trotzdem Koordinierungspflicht
Viele Projekte liegen unter den BauKG-Schwellen (Dauer, Personentage), etwa:
- Umbau eines Bürogeschosses im Bestand,
- Austausch von Produktionsmaschinen mit baulichen Begleitmaßnahmen,
- kleinere Hallenerweiterungen,
- zeitlich gestaffelte Gewerke mit begrenzter Mannschaftsstärke.
Auch hier gilt:
Die Pflicht zur Koordinierung nach ASchG § 8 und AStV besteht weiterhin.
Das heißt konkret:
- Es muss eine verantwortliche Person oder Stelle benannt werden,
die die sicherheitsrelevanten Abläufe zwischen Bau, Betrieb und Fremdfirmen abstimmt. - Die Gefahren durch wechselnde Baustellensituationen für die Arbeitsstätte (z.B. verschobene Fluchtwege, temporäre Verkehrsführungen, Lärm, Staub) müssen in der Evaluierung berücksichtigt werden.
- Es braucht klare, dokumentierte Informationen für alle Betroffenen.
In vielen Betrieben übernehmen diese Rolle intern:
- Sicherheitsfachkräfte,
- Projektleitung oder Bauherrenvertretung,
- Betriebsleitung in Abstimmung mit Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern.
Diese interne Koordination ersetzt bei BauKG-pflichtigen Vorhaben nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Planungskoordinator oder Baustellenkoordinator, kann aber bei kleineren Projekten ohne formelle BauKG-Pflicht die Koordinierungspflichten nach ASchG professionell abdecken.
Entscheidungshilfe: Wann ist ein externer Planungskoordinator fachlich sinnvoll?
Auch wenn die BauKG-Schwellen nicht sicher überschritten werden, kann ein externer Planungskoordinator oder eine vergleichbare Fachperson fachlich sinnvoll sein, wenn:
- mehrere Gewerke gleichzeitig im laufenden Betrieb arbeiten,
- die Schnittstellen zwischen Baustelle und Arbeitsstätte komplex sind
(zum Beispiel Produktion läuft weiter, Wege werden umgelegt, Notausgänge verlegt), - besondere Gefahren zu erwarten sind
(Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, Asbest, Arbeiten in engen Räumen, Arbeiten in großer Höhe), - die interne Erfahrung mit Baukoordination begrenzt ist.
Sinnvolle Strategie:
- Frühzeitige Projektanalyse:
- Anzahl und Art der Beteiligten (Arbeitgeber, Gewerke),
- Dauer und Intensität (Personentage),
- Eingriff in bestehende Arbeitsstätten (Verkehrswege, Fluchtwege, Versorgung, Medien),
-
besondere Gefahren.
-
Prüfung der BauKG-Pflicht:
- Reichen die Projektkennzahlen an die Vorankündigungsschwelle heran oder überschreiten sie diese?
-
Liegt ein klassisches Bauvorhaben im Sinn des BauKG vor?
-
Rollen festlegen:
- Wenn BauKG greift:
- Planungskoordinator und Baustellenkoordinator bestellen,
- klare Schnittstellen zur Sicherheitsfachkraft und Betriebsleitung festlegen.
- Wenn BauKG nicht greift:
- interne Koordinationsrolle klar definieren (zum Beispiel „Baustellenkoordinator intern“),
- Aufgaben schriftlich festlegen (Gefährdungsbeurteilung, Informationsfluss, Freigabeprozesse).
Aufgaben der Koordination im Spannungsfeld AStV – BauKG – Betrieb
Unabhängig davon, ob ein Planungskoordinator nach BauKG bestellt ist, sollten folgende Aufgaben immer abgedeckt sein:
1. Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung
- Abgleich der Evaluierungen der beteiligten Unternehmen (ASchG § 4, § 5).
- Berücksichtigung der Auswirkungen auf bestehende Arbeitsstätten nach AStV
(zum Beispiel temporäre Sperren, Ausweichwege, Staubbelastung). - Festlegung von Schutzmaßnahmen auf Basis des „Standes der Technik“.
2. Baustellen- und Betriebsorganisation
- Definition und Kennzeichnung von Baustellen- und Betriebsbereichen.
- Regelung der Verkehrswege (Stapler, Lkw, Fußgänger, Fluchtwege).
- Zutrittsregelungen, Ausweissysteme, Sicherheitsunterweisungen.
- Freigabe- und Sperrprozesse bei Eingriffen in Versorgungssysteme
(Elektrizität, Druckluft, Medien, Brandmeldeanlage).
3. Kommunikation und Unterweisung
- Informationspflicht gegenüber allen betroffenen Beschäftigten (ASchG § 12, § 14).
- Sicherheitsunterweisungen für Fremdfirmen inklusive Baustellenregeln.
- Laufende Aktualisierung bei Planänderungen und geänderter Baustellensituation.
4. Überwachung und Anpassung
- Regelmäßige Begehungen durch Koordinator, Sicherheitsfachkraft, Baustellenleitung.
- Kontrolle kritischer Schnittstellen (Fluchtwege, Brandlast, Absturzsicherungen).
- Dokumentation von Vorkommnissen und Anpassung der Maßnahmen.
Praxis-Tipps für Sicherheitsfachkräfte und Führungskräfte
-
Früh im Projekt eingebunden werden
Verlangen Sie, bereits in der Konzept- und Entwurfsphase eingebunden zu werden. Viele spätere Probleme (zum Beispiel Engstellen, unklare Fluchtwege, Kollisionen von Gewerken) lassen sich auf dem Plan wesentlich einfacher lösen als auf der Baustelle. -
Checkliste „BauKG-Relevanz“ etablieren
Entwickeln Sie eine kurze betriebsinterne Checkliste: - Handelt es sich um eine Bauarbeit im Sinn des BauKG?
- Wie viele Arbeitgeber werden gleichzeitig tätig?
- Wie hoch ist die erwartete Personentagezahl?
-
Wird die Vorankündigungsschwelle möglicherweise erreicht?
Damit erkennen Sie früh, wann ein Planungskoordinator rechtlich zu prüfen ist. -
Koordination klar benennen – nicht „nebenbei“ mitmachen
Wer koordiniert, braucht Zeit, Befugnisse und klare Aufgaben.
Legen Sie schriftlich fest: - Rolle (interner Baustellenkoordinator, Projektleiter mit Koordinationsfunktion, externer Planungskoordinator),
- Kompetenzen (zum Beispiel Baustopp bei Gefahr im Verzug, Freigabe von Arbeiten),
-
Kommunikationswege (Jour fixe, Protokolle, Informationsketten).
-
AStV-Perspektive immer mitdenken
Bei jeder baulichen Maßnahme: - Wie verändern sich Verkehrs- und Fluchtwege?
- Wie werden Notausgänge, Beleuchtung, Brandmelde- und Löschanlagen beeinflusst?
-
Müssen temporäre Maßnahmen gesetzt werden (zum Beispiel Ersatzfluchtwege, Zusatzbeleuchtung, Staubabschottungen)?
-
Fremdfirmen professionell einbinden
Verlangen Sie: - eine klare Benennung der verantwortlichen Personen,
- die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirma für ihre Tätigkeiten,
- Teilnahme an Koordinationsbesprechungen,
- Nachweis über Unterweisungen des eingesetzten Personals.
Fazit: Koordination ist kein Luxus – sondern Kernaufgabe
Die Kombination aus Bauarbeiten, laufendem Betrieb und Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfordert eine konsequente, gut dokumentierte Koordination.
- BauKG-relevante Projekte:
Planungskoordinator und Baustellenkoordinator sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht optional, sondern verpflichtend. - Kleinere oder grenzwertige Projekte:
Auch ohne formelle BauKG-Pflicht bleibt die Koordinierung nach ASchG und AStV eine zentrale Führungsaufgabe. Eine klar definierte koordinierende Rolle – intern oder extern – reduziert Unfälle, Störungen und rechtliche Risiken erheblich. ✅
Nutzen Sie Ihre Position als Sicherheitsfachkraft, Führungskraft oder Betriebsleitung, um Koordination frühzeitig einzufordern und strukturiert zu verankern. Damit erhöhen Sie nicht nur die Sicherheit, sondern auch Planbarkeit und Qualität der Projekte.
Quellen (Auswahl)
– ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), konsolidierte Fassung, Stand 2024, ris.bka.gv.at
– Verordnung über Arbeitsstätten (AStV), konsolidierte Fassung, Stand 2024, ris.bka.gv.at
– Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) und Bauarbeitenkoordinationsverordnung (BauKG-VO), konsolidierte Fassung, Stand 2024, ris.bka.gv.at
– AUVA: „Sicherheit auf Baustellen – Informationen zum BauKG“, Informationsblatt, Stand 2023, auva.at
Wenn Sie möchten, können wir im nächsten Schritt Ihre konkreten Projekte oder internen Abläufe durchgehen und gemeinsam klären, wo ein Planungskoordinator rechtlich oder fachlich sinnvoll ist. Stellen Sie mir dazu gerne Ihre konkreten Fragen oder ein Beispielprojekt.
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