Betriebsanlagengenehmigung – wann braucht man eine? Klartext für die Praxis. ⚙️
Worum geht’s?
In Österreich ist der Betrieb vieler gewerblicher Anlagen erst nach einer Betriebsanlagengenehmigung zulässig. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern ob Ihre Anlage nach Art, Umfang und Arbeitsweise geeignet ist, Nachbarn, Umwelt oder öffentliche Interessen zu beeinträchtigen.
Was fordert die Behörde?
- Genehmigungspflicht: Eine gewerbliche Betriebsanlage benötigt eine behördliche Genehmigung, wenn sie geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genannten Schutzinteressen zu berühren (z.B. Leben und Gesundheit, Eigentum, Nachbarn durch Lärm/Geruch/Erschütterungen, Gewässer/Luft, Brand- und Explosionsschutz) – § 74 Abs. 1 und 2 GewO 1994.
- Zeitpunkt: Errichtung und Betrieb erst nach rechtskräftiger Genehmigung – § 74 GewO 1994.
- Änderungen: Wesentliche Änderungen an genehmigten Anlagen sind vor Umsetzung zu genehmigen – § 81 GewO 1994.
Wann braucht man eine Genehmigung? (Praxischeck)
Eine Betriebsanlagengenehmigung ist erforderlich, wenn mindestens eines der folgenden Merkmale voraussichtlich zutrifft (§ 74 GewO 1994):
– Es entstehen oder können entstehen: Lärm, Geruch, Staub, Rauch, Erschütterungen, Lichtimmissionen oder vergleichbare Belästigungen für Nachbarn.
– Es werden Stoffe, Energien oder Abwässer freigesetzt, die Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden) beeinträchtigen können.
– Es bestehen Gefährdungen für Leben/Gesundheit oder Eigentum (z.B. durch brand- oder explosionsgefährliche Bereiche, Druckgeräte, Lösemittel).
– Es ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, besonderen Lagerungen (z.B. brennbare/ätzende Stoffe) oder mit spezifischen Sicherheitsrisiken zu rechnen.
Typisch genehmigungspflichtig:
– Werkstätten mit stationären Maschinen (z.B. Metall, Holz), Kfz-Betriebe, Lackierung.
– Gastronomie mit Küche und Lüftungsanlage; Bäckereien, Fleischverarbeitung.
– Lager- und Logistikflächen mit relevanten Gefahrstoffmengen oder intensiver Umschlagtätigkeit.
– Produktionsanlagen mit Abluft, Lärmquellen, Abwasseranfall oder Explosionsschutzthemen.
Typisch nicht genehmigungspflichtig (sofern keine der oben genannten Auswirkungen zu erwarten sind):
– Reine Büros.
– Einzelhandel ohne Verarbeitung, ohne relevante Lüftungs-/Kälteanlagen, ohne Gefahrstofflager.
Hinweis: Auch wenn gewerberechtlich keine Genehmigung nötig ist, können baurechtliche, abfallrechtliche oder wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich sein (Landesrecht, Kommunalrecht).
Änderungen und Standortwechsel:
– Wesentliche Änderung: Jede Änderung, die die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 berühren kann, braucht eine Änderungsgenehmigung (§ 81 GewO 1994). Beispiele: zusätzliche Maschinen/Leistung, neue Betriebszeiten mit Lärmauswirkung, andere Verfahren/Stoffe, Vergrößerung von Lager- oder Produktionsflächen.
– Neuer Standort = neue Anlage: Ein Umzug erfordert eine neue Genehmigung nach § 74 GewO 1994.
Was brauche ich konkret?
Für die Erstbeurteilung (intern) und die anschließende Einreichung bei der Behörde sind in der Praxis zweckmäßig:
– Kurzbeschreibung des Betriebs: Tätigkeiten, Betriebszeiten, Personalstand, Verkehrsaufkommen.
– Lage- und Bestandspläne: Grundstück, Nachbarsituation, Flucht- und Zufahrtswege.
– Grundriss- und Schnittpläne der Betriebsräume mit Nutzung, Maschinenaufstellung, Lagerbereichen.
– Verfahrensbeschreibung: Prozessschritte, Maschinen-/Anlagenliste, Betriebsdaten (Leistungen, Medien).
– Emissions- und Immissionskonzept: Lärmquellen, Lüftung/Abluft, Geruch, Staub, Erschütterungen; ggf. Schallschutzkonzept.
– Gewässerschutz/Abwasser: Anfall, Vorbehandlung, Einleitung; bei Bedarf wasserrechtliche Schnittstellen klären.
– Brandschutz- und Explosionsschutz: Brandabschnitte, Löschmittel, Brandmelde-/Lüftungstechnik; Explosionsschutzdokument bei explosionsfähiger Atmosphäre.
– Gefahrstoffe: Stoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Lagerkonzept (Mengen, Lagerklassen, Rückhaltung).
– Abfallwirtschaft: Arten, Mengen, Sammlung/Lagerung, Entsorgungswege.
– Energie/Medien: Strom, Gas, Druckluft, Wärme/Kälte; Aufstellbedingungen für Aggregate.
Nachweise/Dokumentation für das Verfahren
- Antrag nach GewO 1994 mit Projektunterlagen; je nach Bundesland/Behörde standardisierte Formblätter.
- Technische Gutachten, soweit zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlich (z.B. Schall, Abluft, Brandschutz).
- Behördlich geforderte Pläne in geforderter Form (Maßstab, Legenden, Unterschriften).
- Bei Sonderthemen: Abstimmung zu baurechtlicher Bewilligung, wasserrechtlicher Bewilligung oder naturschutzrechtlichen Aspekten (Parallel- oder Vorverfahren).
Praxis-Tipp ✅: Klären Sie früh, ob Auswirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu erwarten sind. Wenn ja, ist das Genehmigungsverfahren der sichere Weg. Unklar? Eine Vorbesprechung mit der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verhindert Zeitverlust und Fehlinvestitionen. ⚠️ Betrieb ohne erforderliche Genehmigung ist eine Verwaltungsübertretung.
Quellen (AT)
- Gewerbeordnung 1994 (idgF), insbesondere §§ 74, 77, 81 – Stand: konsolidierte Fassung 2025 – RIS (ris.bka.gv.at)
- Österreich.gv.at – Betriebsanlagengenehmigung – Stand: 2024 – oesterreich.gv.at
- WKO – Leitfaden Betriebsanlagengenehmigung – Stand: 2024 – wko.at
- Stadt Wien, MA 36 – Informationen zum Betriebsanlagenverfahren – Stand: 2024 – wien.gv.at
Sie brauchen eine belastbare Einordnung für Ihren konkreten Betrieb? Kontakt aufnehmen – wir prüfen die Genehmigungspflicht, strukturieren die Unterlagen und begleiten die Abstimmung mit der Behörde. Rückfragen sind ausdrücklich willkommen.
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