KJBG in der Praxis: Was Jugendliche nicht dürfen – und wie Sie es sicher lösen
Jugendliche sind keine „kleinen Erwachsenen“. Fehlende Erfahrung, unvollständige körperliche Entwicklung und geringere Gefahrenwahrnehmung erfordern klare Grenzen – und konsequentes Umsetzen im Alltag. ⚠️
Risiko/Problem
- Unerfahrenheit und Risikounterschätzung erhöhen die Unfallwahrscheinlichkeit erheblich.
- Körperliche Überlastung kann zu bleibenden Schäden führen.
- Gefährliche Arbeitsmittel, Stoffe oder Verfahren überfordern Jugendliche schnell – auch wenn sie „nur kurz mithelfen“.
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und die Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsverordnung (KJBG-VO) legen fest, welche Tätigkeiten Jugendlichen verboten sind und unter welchen engen Voraussetzungen Ausnahmen im Rahmen einer Ausbildung zulässig sind. Maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung.
Kernverbote erkennen – typische No-Gos in Betrieben
Nach KJBG/KJBG-VO sind Jugendliche von besonders gefährlichen Tätigkeiten grundsätzlich auszuschließen. In der Praxis zählen dazu insbesondere:
– Gefährliche Arbeitsmittel: z.B. Kreissägen, Ketten- und Trennsägen, ungesicherte Holzbearbeitungs- oder Metallbearbeitungsmaschinen, Pressen, schnell laufende Trennschleifer, Geräte mit erheblichem Quetsch-, Schnitt- oder Rückschlagrisiko.
– Gefährliche Stoffe und Zubereitungen: krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR), Asbest, Bleiverbindungen, Akut-Toxisches; Tätigkeiten mit Gefahr der Vergiftung oder Sensibilisierung.
– Gefährliche Verfahren und Umgebungen: Arbeiten mit Explosions- oder Brandgefahr (z.B. in explosionsgefährdeten Zonen), an Druckbehältern oder unter Druck, in engen Räumen mit Erstickungsgefahr, an stromführenden Teilen, in Bereichen mit Absturzgefahr, bei extremen Hitze-/Kälte-/Lärm- oder Vibrationsbelastungen.
– Aufgaben mit hohem Unfallrisiko: Störungsbeseitigungen, Instandsetzungen im laufenden Betrieb, Alleinarbeit in gefährlichen Bereichen, Führen bestimmter Fahrzeuge oder Flurförderzeuge ohne gesicherte Ausnahmeregelung.
Wichtig: Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Verbindlich sind die Verbotskataloge im KJBG/KJBG-VO. Prüfen Sie jede Tätigkeit systematisch.
Technische und organisatorische Maßnahmen
- Tätigkeitsabgrenzung: Erstellen Sie eine Positivliste „jugendgeeigneter“ Tätigkeiten und eine Negativliste „No-Go für Jugendliche“ pro Bereich. Sichtbar am Arbeitsplatz kennzeichnen. ✅
- Substitution und Trennung: Gefährliche Verfahren ersetzen (z.B. Vormontage statt Trennschleifen), räumlich/zeitlich trennen, automatische Hilfsmittel einsetzen (z.B. Vorschubvorrichtungen, Werkstückspannungen, Schutzeinhausungen).
- Zugangssteuerung: Zutritts- und Berechtigungskonzepte, Schlüsselschalter, Sperren im Steuerungssystem (kein Zugriff auf Setup-/Service-Modi).
- Arbeitsmittel-Auswahl: Nur Maschinen mit wirksamen, nicht manipulierbaren Schutzeinrichtungen; sichere Betriebsarten; klare Bediengrenzen für Jugendliche.
- Aufsicht und Anleitung: Ständige fachkundige Aufsicht, wenn eine zulässige Ausbildungstätigkeit nahe an verbotene Gefahren heranführt – nur soweit ausdrücklich erlaubt und sicher beherrschbar.
- Stop bei Störungen: Jugendliche nicht zur Störungsbeseitigung, Einricht- oder Reinigungsarbeiten an gefährlichen Stellen einsetzen. Lockout-Tagout fest verankern.
Prüfungen, Dokumentation, Kompetenzen
- Gefahrenevaluierung: Weisen Sie die Bewertung „Jugendliche“ im Gefährdungskatalog pro Tätigkeit explizit aus; dokumentieren Sie Verbote und Ersatzmaßnahmen nachvollziehbar.
- Unterweisung: Vor Einsatz schriftliche, verständliche Unterweisung speziell für Jugendliche; Verständnis prüfen (Praxis-Check), jährliche Aktualisierung und bei Änderungen sofort.
- Aufsichtskompetenz: Benennen Sie verantwortliche fachkundige Personen, schulen Sie zur spezifischen Aufsicht über Jugendliche und zu Eingriffsgrenzen.
- Eignung und Gesundheit: Einsatz nur bei erwiesener körperlicher und psychischer Eignung für die zulässigen Tätigkeiten; bei Zweifeln arbeitsmedizinisch klären.
- Nachweisführung: Tätigkeitsfreigaben, Unterweisungen, Aufsichtspläne und Sperrlisten versionskontrolliert ablegen und am Shopfloor verfügbar machen.
Praxis-Tipps für die Umsetzung
- Quick-Scan: Gehen Sie alle Arbeitsplätze mit der Verbotsliste aus KJBG/KJBG-VO durch und markieren Sie „rote Zonen“ und „rote Tätigkeiten“ für Jugendliche.
- Visuals helfen: Piktogramme „Nicht für Jugendliche“ direkt am Arbeitsmittel (z.B. an Kreissägen, Trennschleifern, Pressen).
- Lerninseln bauen: Eigene, gefahrarme Lernstationen mit didaktischen Vorrichtungen statt ad-hoc-Mitarbeit an gefährlichen Anlagen.
- Rollen klären: Arbeitsauftragssystem so konfigurieren, dass Jugendlichen verbotene Tätigkeiten gar nicht zugewiesen werden können.
- Notfälle üben: Jugendliche nie als Erst-Eingreifende vorsehen; klare Rückzugs- und Meldepflicht trainieren. 📋
- Lieferanten einbinden: Herstellerangaben zu Restrisiken und Schutzmaßnahmen konsequent nutzen, um jugendgeeignete Alternativen zu wählen.
Wichtige rechtliche Hinweise
- Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und die Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsverordnung (KJBG-VO) regeln Verbote sowie eng auszulegende Ausnahmen in Ausbildungssituationen. Diese Ausnahmen setzen in der Regel voraus: unmittelbare und fachkundige Aufsicht, wirksame Gefahrenminimierung, Erforderlichkeit für das Ausbildungsziel und dokumentierte Unterweisung – nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
- Kinder (unter 15 Jahren bzw. während der Schulpflicht) unterliegen besonders strengen Beschäftigungsverboten; nur eng begrenzte Ausnahmen sind möglich und regelmäßig bewilligungspflichtig.
Für Einzelfälle (Branche, Lehrberuf, konkretes Arbeitsmittel) ist stets die genaue Prüfung der aktuellen Rechtslage erforderlich. Wenn Sie möchten, analysieren wir Ihre Tätigkeits- und Maschinenliste und erstellen eine rechtskonforme Sperr- und Positivliste inkl. Unterweisungsbausteinen. 🛠️
Quellen
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, idgF. Stand: 2024. ris.bka.gv.at
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsverordnung (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, idgF. Stand: 2024. ris.bka.gv.at
- Arbeitsinspektion: Jugendarbeitsschutz – Informationen und Leitfäden. Stand: 2024. arbeitsinspektion.gv.at
- EN ISO 12100:2010 Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung. Stand: 2010. iso.org
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