🏛️ Wann muss man die Behörde aktiv informieren?
Unternehmen werden in Österreich in vielen Fällen von Amts wegen kontaktiert – aber es gibt eine Reihe von Situationen, in denen Sie die Behörde aktiv und von sich aus informieren müssen. Wer diese Meldepflichten übersieht, riskiert Verwaltungsstrafen, Verzögerungen bei Projekten und Probleme mit Versicherungen.
Im Folgenden ein praxisnaher Überblick über typische Konstellationen, in denen die Betriebsleitung oder die beauftragte Ansprechperson zur Behörde aktiv werden muss. Der Fokus liegt auf Arbeitsstätten, gewerblichen Betrieben und Industrieanlagen in Österreich.
1. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen
1.1 Meldung an die Arbeitsinspektion
Bestimmte Arbeitsunfälle müssen unverzüglich der zuständigen Arbeitsinspektion gemeldet werden. Rechtsgrundlage ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Meldepflichtig an die Arbeitsinspektion sind insbesondere:
- tödliche Arbeitsunfälle
- schwere Arbeitsunfälle, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt. Z.B. wenn eine Person in stationärer Behandlung im Krankenhaus aufgenommen werden muss.
Rechtsgrundlage: ASchG § 98 Abs. 1.
Wesentliche Punkte:
- „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung, also sofort nach Kenntnis, sobald eine Meldung organisatorisch möglich ist.
- Die Meldung hat an die für den Standort zuständige Arbeitsinspektion zu erfolgen.
- Die Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ersetzt die Meldung an die Arbeitsinspektion nicht.
1.2 Meldung an die Unfallversicherung (AUVA)
Arbeitsunfälle und bestimmte Berufskrankheiten müssen an den zuständigen Unfallversicherungsträger (in der Regel die AUVA) gemeldet werden.
Rechtsgrundlage: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 363.
Meldepflichtig sind:
- Unfälle, die im ursächlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen und
- eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod zur Folge haben.
Fristen:
- Die Meldung an den Versicherer hat innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis zu erfolgen (ASVG § 363 Abs. 2).
2. Brand, Explosion, Störfall – wann muss die Behörde informiert werden?
2.1 Betriebsunfälle mit Gefahrstoffen und Störfälle
Bei Betriebsstörungen mit Gefahren für Menschen oder Umwelt greifen unterschiedliche Rechtsvorschriften:
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Gewerbeordnung (GewO) und Betriebsanlagenrecht
- Umweltrecht (z.B. Wasserrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Luftreinhalterecht)
- Störfallverordnung (für störfallrelevante Betriebe)
Typische meldepflichtige Ereignisse:
- Brand in einer gewerblichen Betriebsanlage oder Industrieanlage mit Gefährdung von Personen oder erheblicher Sachschädigung
- Austritt größerer Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen
- Störfälle nach Störfallverordnung (z.B. explosionsartige Freisetzungen, große Freisetzungen toxischer Stoffe)
Die konkreten Meldepflichten hängen von der Art der Anlage, der Betriebsbewilligung und gegebenenfalls von der Einstufung nach Störfallverordnung ab.
Wichtig fĂĽr die Praxis:
- Für „Störfallbetriebe“ im Sinn der österreichischen Störfallverordnung (BGBl. II Nr. 354/2016) bestehen detaillierte Informationspflichten gegenüber der Behörde, unter anderem gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Bevölkerung (Störfall-VO §§ 7–10).
- Bereits im Genehmigungsbescheid einer Betriebsanlage können anlassbezogene Meldepflichten (zum Beispiel bei Betriebsstörungen oder Überschreiten von Emissionsgrenzwerten) vorgeschrieben sein. Diese Bescheidauflagen sind verbindlich und können über die allgemeinen gesetzlichen Pflichten hinausgehen.
3. Änderungen im Betrieb: Wann Genehmigung, wann Anzeige?
3.1 Änderungen von Betriebsanlagen nach Gewerbeordnung
Betriebsanlagen im Sinn der Gewerbeordnung 1994 (GewO) unterliegen strengen Vorschriften bei Änderungen.
Rechtsgrundlage: GewO §§ 81–83.
Typische melde- oder genehmigungspflichtige Änderungen:
- Erweiterung der Produktionskapazität, wenn sich Emissionen oder Gefährdungen ändern können
- Austausch wesentlicher Anlagenteile, die Sicherheit, Emissionen oder Lärmbelastung beeinflussen
- Änderung der Betriebsart (z.B. von Tagesbetrieb auf Dreischichtbetrieb)
- Einführung neuer gefährlicher Stoffe in relevanten Mengen
Je nach Art und Umfang der Änderung kann erforderlich sein:
- eine Genehmigung als Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (GewO § 81)
- eine Anzeige der Änderung bei der Behörde, wenn die GewO dies vorsieht (zum Beispiel bestimmte genehmigungsfreie Änderungen nach GewO § 81a, aber mit Anzeigepflicht)
Praxis-Hinweis:
Sobald sich der Emissions- oder Gefährdungscharakter der Anlage ändern kann (Lärm, Luft, Wasser, Explosionsschutz, Brandlasten), sollte vor Umsetzung mit einer fachkundigen Person geprüft werden, ob eine Genehmigung oder zumindest eine Anzeige notwendig ist. Eigenmächtige Änderungen ohne vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung können zur Illegalität der Anlage und zu Stilllegungsbescheiden führen. 🔧
3.2 Explosionsgefährdete Bereiche und ATEX
Wenn im Betrieb explosionsfähige Atmosphären entstehen können (zum Beispiel Lösungsmittel, brennbare Stäube), greifen unter anderem:
- ASchG
- Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004)
- Gewerberecht und Baurecht
Behördlich relevant sind insbesondere:
- Neuerrichtung oder Änderung von explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen)
- Einsatz explosionsgeschĂĽtzter Betriebsmittel mit Zulassungspflicht
- Änderungen, die die im Genehmigungsbescheid beschriebene Explosionsgefährdung verändern
Die Verpflichtung, die Behörde zu informieren, ergibt sich hier in der Regel aus dem Betriebsanlagenrecht (GewO §§ 81 ff.) und allfälligen Bescheidauflagen, nicht allein aus der VEXAT.
4. Gefahrstoffe, Arbeitsstoffe und Anzeige an die Arbeitsinspektion
4.1 Gefährliche Arbeitsstoffe und Expositionsszenarien
Beim Einsatz bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe bestehen Anzeige- oder Informationspflichten gegenüber der Arbeitsinspektion.
Beispiele:
- Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Arbeitsstoffen, für die ein Expositionsverzeichnis zu führen ist, können zusätzliche Informationspflichten auslösen. Rechtsgrundlagen finden sich in der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV 2020, BGBl. II Nr. 380/2020) und im ASchG (z.B. § 40 und § 41).
- Für bestimmte biologische Arbeitsstoffe (z.B. in Laboren, Abwasseranlagen, Gesundheitswesen) können Anzeigepflichten gegenüber der Arbeitsinspektion bestehen, basierend auf der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA, BGBl. II Nr. 237/1998).
Da die Pflichten stark vom konkreten Stoff und der Tätigkeit abhängen, ist eine fallbezogene Prüfung erforderlich.
Praxis:
Bei Einführung eines neuen krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffes in der Produktion sollte immer geprüft werden, ob neben innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen auch Meldungen oder Verzeichnisse gegenüber Behörden erforderlich sind.
5. Arbeitsmedizinerinnen, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen
5.1 Bestellung und Anzeige von Präventionsfachkräften
Unternehmen müssen nach ASchG bestimmte Präventionsfachkräfte bestellen:
- Arbeitsmedizinerin oder Arbeitsmediziner
- Sicherheitsfachkraft
- je nach Betriebsgröße: Sicherheitsvertrauenspersonen
Rechtsgrundlage: ASchG 7. Abschnitt.
Die Bestellung selbst ist grundsätzlich intern zu dokumentieren. In bestimmten Konstellationen bestehen jedoch Informationspflichten gegenüber der Arbeitsinspektion, zum Beispiel:
- auf Verlangen der Arbeitsinspektion ist die Bestellung von Arbeitsmedizin und Sicherheitsfachkraft nachzuweisen (ArbIG § 8 Abs. 1).
- Sicherheitsvertrauenspersonen sind der Arbeitsinspektion schriftlich mitzuteilen (ASchG § 10 Abs. 8).
6. Bau- und Umbauarbeiten, Baustellenkoordination
6.1 VorankĂĽndigung von Baustellen
Wenn im Zusammenhang mit einem betrieblichen Projekt eine Bau- oder Montagestelle entsteht, auf der bestimmte Schwellen ĂĽberschritten werden, muss diese Bau- oder Montagestelle der Arbeitsinspektion vorab gemeldet werden.
Rechtsgrundlage: Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) § 6.
VorankĂĽndigungspflichtig sind Baustellen, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfĂĽllt ist:
- die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten überschreitet 30 Arbeitstage und auf der Baustelle sind gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig, oder
- der Arbeitsumfang ĂĽberschreitet 500 Personentage.
Die Vorankündigung ist vor Beginn der Bauarbeiten an die zuständige Arbeitsinspektion zu übermitteln.
FĂĽr Betriebe bedeutet das: Wenn Sie als Bauherr oder Projektverantwortlicher auftreten (zum Beispiel fĂĽr eigene Hallen- oder Anlagenumbauten), mĂĽssen Sie diese Schwellen im Auge behalten.
7. Umgang mit Arbeitsinspektion und anderen Behörden: proaktive Information
Auch wenn es keine ausdrückliche gesetzliche Meldepflicht gibt, kann es sinnvoll sein, die Behörde freiwillig und frühzeitig zu informieren, insbesondere:
- bei geplanten Großprojekten mit arbeitsrechtlich relevanten Veränderungen (zum Beispiel Verlagerung oder Bündelung von Arbeitsplätzen in neuen Bereichen)
- bei komplexen Umbauten mit vielen Fremdfirmen und erhöhtem Koordinationsbedarf
- bei wiederkehrenden sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten, bei denen Klarheit über die behördliche Erwartungssituation hilfreich ist
Wichtig:
Freiwillige Information ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Meldung. Umgekehrt kann eine frühzeitige Abstimmung mit der Behörde helfen, spätere Auflagen oder Verzögerungen zu vermeiden. Eine klare Dokumentation, wer wann welche Information übermittelt hat, ist aus Sicht der Betriebsleitung essenziell. 📄
8. Zentrale Fragen fĂĽr die Betriebsleitung
Um im Alltag rasch zu prüfen, ob eine aktive Information der Behörde nötig sein könnte, helfen folgende Leitfragen:
- Liegt ein tödlicher oder schwerer Arbeitsunfall mit Krankenhausaufenthalt vor?
→ Arbeitsinspektion und Unfallversicherung prüfen. - Hat sich ein Brand, eine Explosion oder ein größerer Stoffaustritt ereignet?
→ Störfallrelevanz, Betriebsanlagenbescheid und allfällige besondere Meldepflichten prüfen. - Ändern wir die Betriebsanlage so, dass sich Emissionen, Gefährdungen oder Betriebszeiten wesentlich ändern?
→ Genehmigungs- oder Anzeigepflicht nach GewO klären. - Setzen wir neue gefährliche Arbeitsstoffe ein, insbesondere krebserzeugende oder biologische Stoffe?
→ Arbeitsinspektion, Unfallversicherung und branchenspezifische Vorschriften prüfen. - Entsteht im Projekt eine größere Baustelle oder Montagestelle?
→ Vorankündigung nach BauKG bei Überschreiten der Schwellen prüfen.
Wo Unsicherheit besteht, sollte vorab rechtlicher oder fachlicher Rat eingeholt werden – im Zweifel vor Umsetzung und nicht erst nach einem Ereignis.
9. Praxisempfehlungen für ein sauberes Behörden-Management
- Verantwortlichkeiten klar regeln: Wer meldet Unfälle, wer ist für Gewerbe- und Anlagenrecht zuständig, wer koordiniert mit der Arbeitsinspektion?
- Checklisten nutzen: Für Unfälle, Änderungen von Anlagen, neue Stoffe und größere Bauprojekte sollten interne Checklisten existieren, die explizit nach Meldepflichten fragen.
- Bescheide und Genehmigungen griffbereit halten: Viele Meldepflichten ergeben sich aus individuellen Bescheiden. Diese sollten fĂĽr Betriebsleitung und Sicherheitsfachkraft rasch verfĂĽgbar sein.
- Dokumentation sichern: Jede Meldung an eine Behörde sollte schriftlich oder elektronisch nachweisbar sein (Datum, Inhalt, Empfänger).
- Schulung der Führungskräfte: Vorgesetzte müssen wissen, welche Ereignisse sie sofort an Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmedizinerin und Betriebsleitung weitergeben müssen.
Quellen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Stand 2024, RIS (ris.bka.gv.at)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Stand 2024, RIS (ris.bka.gv.at)
- Gewerbeordnung 1994 (GewO), Stand 2024, RIS (ris.bka.gv.at)
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), Stand 2024, RIS (ris.bka.gv.at)
- Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), StF: BGBl. Nr. 27/1993 (ris.bka.gv.at)
Wenn Sie möchten, können wir im nächsten Schritt Ihre konkrete Situation durchgehen und eine kurze, betriebspezifische Checkliste erstellen. Stellen Sie dazu gerne Ihre Fragen oder schildern Sie Ihren konkreten Anwendungsfall.
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