Kurz gesagt: Prüfer prüfen, Behörden kontrollieren die Einhaltung, interne Fachkräfte beraten und koordinieren. Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. ✅
Worum geht’s?
Betriebe müssen Arbeitsmittel sicher einsetzen, Risiken evaluieren und Nachweise führen. Dabei sind drei Rollen zentral:
– Prüferinnen/Prüfer (intern oder extern)
– Behörden (insbesondere die Arbeitsinspektion)
– Interne Fachkräfte wie Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmedizin
Ziel ist eine klare Zuständigkeit entlang der gesetzlichen Pflichten in Österreich.
Was fordert die Behörde?
- Der Arbeitgeber hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, Gefahren zu ermitteln und Maßnahmen festzulegen sowie ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu führen (ASchG § 3, § 4, § 5).
- Arbeitsmittel sind vor Erstinbetriebnahme, wiederkehrend und anlassbezogen durch fachkundige Personen prüfen zu lassen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren (Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) idgF).
- Präventivdienste sind zu bestellen und wirksam einzubinden: Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmedizin beraten, evaluieren mit und unterstützen bei Organisation, Schulung, Beschaffung und Unfallanalyse (ASchG – Präventivdienste, insbesondere Regelungen im 7. Abschnitt).
- Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes und kann Abhilfemaßnahmen anordnen (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)).
Wichtig: Prüfungen durch Prüfer ersetzen nicht die behördliche Kontrolle. Umgekehrt nimmt die Behörde keine betriebsinternen Prüfpflichten ab. Die Verantwortung des Arbeitgebers bleibt ungeteilt (ASchG § 3).
Rollen im Überblick
Prüferinnen/Prüfer
- Aufgabe: Durchführung von Prüfungen an Arbeitsmitteln (z.B. vor Inbetriebnahme, wiederkehrend, nach Änderungen oder Zwischenfällen) gemäß AM-VO; Erstellung prüffähiger Berichte mit festgestellten Mängeln und Fristen.
- Qualifikation: Fachkunde für das konkrete Arbeitsmittel; Unabhängigkeit in der Beurteilung; ausreichende Kenntnisse der relevanten Normen und Herstellerunterlagen.
- Stellung im Betrieb: Können intern (mit nachweislicher Fachkunde) oder extern beauftragt sein. Sie empfehlen Maßnahmen, entscheiden aber nicht anstelle des Arbeitgebers über den Betrieb.
Behörden (Arbeitsinspektion)
- Aufgabe: Kontrolle der Rechtskonformität, Einsicht in Unterlagen, Begehungen, Gespräche mit Beschäftigten; Anordnungen bei Mängeln, Fristsetzungen; bei Gefahr im Verzug Maßnahmen einleiten (ArbIG).
- Keine Rolle: Die Behörde führt keine betrieblichen Prüfungen anstelle von Prüfern aus der AM-VO durch und übernimmt keine Betreiberverantwortung.
Interne Fachkräfte
- Sicherheitsfachkraft (SFK): Berät zur Prävention, wirkt bei Evaluierung, Organisation von Prüfungen, Beschaffung und Unterweisungen mit; untersucht Ereignisse und leitet Verbesserungen ab (ASchG – Präventivdienste).
- Arbeitsmedizin: Berät zu arbeitsmedizinischen Risiken, Eignungs- und Tauglichkeitsfragen im gesetzlichen Rahmen, Teilnahme an Evaluierung und Prävention.
- Sicherheitsvertrauenspersonen (falls vorhanden): Unterstützen die Kommunikation und Meldung von Gefahren im Team.
- Keine Rolle: Interne Fachkräfte ersetzen keine gesetzlich geforderten AM-VO-Prüfungen und haben grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsleitung; die Letztverantwortung bleibt beim Arbeitgeber (ASchG § 3).
Was brauche ich konkret?
- Zuständigkeiten eindeutig festlegen
- Prüfverantwortung pro Arbeitsmittel benennen (Eigentum, Mietgeräte, Fremdfirmen).
- Prüfer auswählen und beauftragen (intern mit nachgewiesener Fachkunde oder extern).
-
Interne Fachkräfte in Beschaffung, Änderung und Betrieb einbinden.
-
Prüfplan und Qualifikationsnachweise
- Prüfplan gemäß AM-VO für alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel (Zeitpunkte, Umfang, Prüferqualifikation).
- Nachweise zur Fachkunde der Prüfer führen (Ausbildung, Erfahrung, Normenkenntnis).
-
Klare Annahmekriterien: was ist „bestanden“, was erfordert Außerbetriebnahme.
-
Behördensichere Dokumentation
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument aktuell halten (ASchG § 5) inkl. Evaluierungsergebnissen (ASchG § 4) und getroffenen Maßnahmen.
- Prüfberichte vollständig, nachvollziehbar, mit Mängelklassifikation und Fristen.
-
Maßnahmenverfolgung: Verantwortliche, Termine, Status.
-
Kommunikationswege
- Meldung wesentlicher Mängel direkt an Betriebsleitung; SFK und Arbeitsmedizin informieren.
- Für Begehungen: vollständige Unterlagen bereithalten, Ansprechpersonen benennen.
Nachweise/Dokumentation
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument mit Evaluierung (ASchG § 4, § 5).
- Prüfplan und Einzelprüfberichte zu Arbeitsmitteln (AM-VO).
- Qualifikationsnachweise der Prüfer (Zertifikate, Erfahrungsprofil, Normenlisten).
- Unterweisungs- und Schulungsnachweise zu den geprüften Arbeitsmitteln.
- Protokolle zu Maßnahmenverfolgung (Mängelbehebung, Freigaben).
Praxis-Tipp
- Trennen Sie Rollen sauber: Prüfer prüft, SFK koordiniert und berät, Behörde kontrolliert. Diese Klarheit reduziert Diskussionen bei Begehungen und spart Zeit. 🗂️
- Ein zentrales Register für Arbeitsmittel, Prüfstatus und Maßnahmen schafft Sichtbarkeit – und ist bei der Arbeitsinspektion in Minuten vorzeigbar. 📁
Quellen
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF – insbesondere §§ 3, 4, 5 sowie Regelungen zu Präventivdiensten (7. Abschnitt). Stand: RIS, 2025. ris.bka.gv.at
- Verordnung über die Verwendung von Arbeitsmitteln (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idgF. Stand: RIS, 2025. ris.bka.gv.at
- Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 idgF. Stand: RIS, 2025. ris.bka.gv.at
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