Eigenüberprüfung nach § 82b Gewerbeordnung: Zuständig ist der Inhaber der Betriebsanlage. Die Durchführung übernimmt eine befugte Fachperson oder Fachanstalt – intern oder extern, je nach Qualifikation. ✅
Worum geht’s?
Die wiederkehrende Eigenüberprüfung nach § 82b der Gewerbeordnung 1994 (GewO) ist die regelmäßige Überprüfung, ob eine genehmigte gewerbliche Betriebsanlage dem Genehmigungsbescheid und den anwendbaren Vorschriften entspricht. Ziel: Mängel frühzeitig erkennen, Maßnahmen festlegen, Compliance gegenüber der Behörde sicherstellen. ⏱️
Was fordert die Behörde?
- Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung: Spätestens alle fünf Jahre ist die Anlage vollständig zu überprüfen (inkl. Auflagen aus allen relevanten Genehmigungsbescheiden und Änderungen).
- Umfang: Abgleich mit dem Genehmigungsbescheid, den darin enthaltenen Auflagen sowie einschlägigen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften.
- Qualifikation: Die Überprüfung ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzunehmen (z.B. Ziviltechniker, befugtes Ingenieurbüro, akkreditierte Inspektions- bzw. Messstelle, fachbefugtes Fachunternehmen für Teilprüfungen).
- Ergebnisdokumentation: Ein nachvollziehbarer Prüfbericht mit Feststellungen, Mängeln, Maßnahmen und Fristen ist im Betrieb bereitzuhalten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Mängelbehebung: Festgestellte Mängel sind fristgerecht zu beheben; die Umsetzung ist zu dokumentieren.
Wer ist zuständig?
- Rechtlich verantwortlich: Inhaber der Betriebsanlage (Betreiber). Er trägt die Gesamtverantwortung, dass die Eigenüberprüfung fristgerecht, fachgerecht und vollständig erfolgt – inkl. Mängelbehebung.
- Operativ: Durchführung durch befugte Fachpersonen/-anstalten. Das können externe Stellen sein oder – bei entsprechender gesetzlicher Befugnis und Fachkunde – interne Fachleute.
- Delegation der Verwaltungsstrafverantwortung: Der Betreiber kann nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen verantwortlichen Beauftragten schriftlich bestellen und der Behörde anzeigen. Das ändert nichts an der Pflicht zur Durchführung, kann aber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zuordnen.
Praxis-Hinweis: Sicherheitsfachkräfte, Brandschutzbeauftragte oder Umweltmanager können die Vorbereitung koordinieren. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Anlageninhaber.
Was brauche ich konkret?
- Überblick & Fristen
- Letzte § 82b-Prüfung dokumentiert; Fristkalender (spätestens alle fünf Jahre).
- Vollständige Genehmigungs- und Änderungsbescheide inkl. Auflagenregister.
- Prüforgan auswählen
- Befugnis/Qualifikation passend zum Anlagentyp (Nachweis einholen).
- Für Teilbereiche ggf. spezialisierte Prüfer (z.B. Elektro, Lüftung, Emissionen, Explosionsschutz).
- Prüfungsunterlagen zusammenstellen
- Anlagenbeschreibung, Flächen-/Aufstellungspläne, Verfahrensschema.
- Auflagenmatrix: Welche Auflage – wo umgesetzt – Nachweis.
- Einzelprüfungen und Messungen:
- Elektrische Anlagen/Arbeitsmittel (z.B. Prüfbefunde)
- Lüftungs-/Absauganlagen (Wirksamkeitsprüfung)
- Emissions-/Immissionsmessungen, Lärm
- Druckgeräte, Hebezeuge, Türen/Tore, Regalanlagen
- Brandschutz (Brandmelde-/Löschanlagen, Wartungen), Explosionsschutzdokument
- Medien/Abwasser/Abfall-Lagerungen, Gefahrstoffe
- Durchführung & Maßnahmen
- Begehung und Dokumentenprüfung durch das Prüforgan.
- Mängelliste mit Risikoeinstufung, Maßnahmen, Verantwortlichen, Fristen.
- Umsetzung nachverfolgen; Wirksamkeit verifizieren.
- Bereithalten für die Behörde
- Prüfbericht und alle zugehörigen Nachweise im Betrieb aufbewahren.
- Auf Verlangen vorlegen; Änderungen an der Anlage nach den Genehmigungsvorschriften behandeln (ggf. Anzeige/Genehmigungsänderung).
Nachweise/Dokumentation
- Beauftragung des Prüforgans inkl. Qualifikations-/Befugnisnachweis.
- Vollständiger Prüfbericht nach § 82b GewO mit:
- Anlagenidentifikation, geprüfter Umfang, Abgleich mit Bescheiden/Auflagen.
- Feststellungen, Mängel, Maßnahmenplan mit Fristen.
- Unterschrift/Stempel des Prüforgans.
- Einzelprüfberichte und Wartungs-/Messprotokolle der relevanten Anlagenteile.
- Maßnahmen- und Fristenplan inkl. Erledigungsnachweise (Foto, Lieferschein, Fachunternehmerbestätigung).
- Falls vorhanden: Bestellung/Anzeige eines verantwortlichen Beauftragten nach VStG.
Quellen
– Gewerbeordnung 1994 – § 82b Wiederkehrende Überprüfung gewerblicher Betriebsanlagen (idgF, Stand 2024), RIS – ris.bka.gv.at
– Verwaltungsstrafgesetz 1991 – § 9 Verantwortliche Beauftragte (idgF, Stand 2024), RIS – ris.bka.gv.at
– WKO Leitfaden: Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen nach § 82b GewO (Stand 2023), Wirtschaftskammer Österreich – wko.at
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